Denkmalschutz

Zuständig für den Denkmalschutz sind die Eigentümer. Diese und sonstige Nutzungsberechtigte haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Die Rechtsgrundlage liefert das Denkmalschutzgesetz.

Die Untere Denkmalbehörde, die in der Stadt Hemer im Amt für Planen, Bauen und Verkehr angesiedelt ist, ist zuständig für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes. Sie berät aber auch in Fragen der technischen Erhaltung und des praktischen Denkmalschutzes, zusammen mit anderen Fachbehörden.

Die Untere Denkmalbehörde leitet die Verfahren zur Ein-, bzw. Austragung von Bau- und Gartendenkmälern in die, bzw. aus der Denkmalliste. Sie erteilt die denkmalrechtliche Erlaubnis für Baumaßnahmen und die Bescheinigung zur steuerlichen Vergünstigung nach Anhörung der Fachbehörde für den Denkmalschutz. Für Baudenkmäler ist dies das LWL in Münster. Die Untere Denkmalbehörde berät die Eigentümer im Umgang mit ihrem Denkmal. Die Zuständigkeit für Bodendenkmäler liegt z.Z. noch bei der Unteren Denkmalbehörde. Sie geht nach einer Übergangsfrist auf die Obere Denkmalbehörde (Märkischer Kreis) über.

Ein Gebäude, das als solches Denkmalwert besitzt, ist von der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde in die Denkmalliste einzutragen. Der Denkmalwert wird von der Fachbehörde, dem LWL in Münster, beurteilt. Die Eintragung erfordert einen politischen Beschluss. Zuständiges Gremium ist der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr. Die Unterschutzstellung kann auf Antrag oder auch von "von Amts wegen" erfolgen. Erst nach Eintragung in die Denkmalliste handelt es sich um ein Baudenkmal im denkmalrechtlichen Sinne.

Falls damit zu rechnen ist, dass ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal als vorläufig eingetragen gilt.

Neben der Unterschutzstellung von Einzelgebäuden und Gärten können "Denkmalbereiche" festgesetzt werden. Dies sind Bereiche mit einer Mischung aus denkmalgeschützten Gebäuden und nicht geschützten Gebäuden. Geschützt wird nicht unbedingt immer das ganze Gebäude, sondern ggf. nur der Teil, der schutzwürdig ist, wie z. B. eine bestimmte Decke (Stuckdecken etc.), Fenster oder andere Bauteile. Die öffentliche Denkmalliste der Stadt Hemer enthält folgende Angaben:

1. Kurzbezeichnung des Denkmals

2. Lagemäßige Bezeichnung des Denkmals (Straße, Hausnummer)

3. Tag der Eintragung

Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung verändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. Die Entscheidung der Genehmigungsfreiheit obliegt ausschließlich der Unteren Denkmalbehörde.

Der Unteren Denkmalbehörde steht als Fachbehörde für den Denkmalschutz das Westfälische Amt für Denkmalpflege in Münster beratend zur Seite. Sämtliche Verfahren und denkmalrechtlichen Erlaubnisse werden nach Anhörung der Fachbehörde erteilt.

Bauvorhaben in der unmittelbaren Nachbarschaft von Denkmälern unterliegen ebenfalls der Erlaubnispflicht seitens der Unteren Denkmalbehörde. So wird sichergestellt, dass die Denkmaleigenschaften des geschützten Objektes nicht durch die Nachbarbebauung unzumutbar gestört werden.

Das Land fördert kommunale, kirchliche und größere private baudenkmalpflegerische Maßnahmen an Denkmälern. Kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen werden seitens des Landes hauptsächlich indirekt durch die sogenannten Pauschalzuweisungen des Landes an die Gemeinden unterstützt. Voraussetzung für die Gewährung der Pauschalzuweisung ist, dass die Gemeinde eigene Fördermittel in gleicher Höhe im Haushalt ausgewiesen hat und ein von der Gemeinde politisch beschlossenes Förderkonzept für die entsprechende Maßnahme vorliegt.

 

Link: Steuertipps für Denkmaleigentümer

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