Hilfen für blinde, sehbehinderte und gehörlose Menschen

Sie finden nachfolgend Informationen über Leistungen für blinde oder sehbehinderte Menschen sowie über Leistungen für gehörlose Menschen. Zuständige Behörde ist jeweils der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster.

Leistungen für hochgradig Sehbehinderte:

Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine finanzielle Hilfe, deren Höhe Sie unserer Tabelle Sozialrechtliche Rechengrößen entnehmen können.

Dem Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.

Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.

Blindengeld:

Blinde erhalten in NRW auf Antrag ein Blindengeld gemäß GHBG. Die Höhe des Blindengeldes entnehmen Sie bitte unserer Tabelle Sozialrechtliche Rechengrößen.

Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um einen bestimmten Betrag gekürzt.

Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.

Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistung gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. des Blindengeldes.

Leistungen für Gehörlose:

Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe (Höhe: Siehe Tabelle Sozialrechtliche Rechengrößen).

Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.

Eine spezielle Beratung erhalten Gehörlose auch über das Gehörlosentelefon. Dabei handelt es sich um einen kostenlosen Beratungsservice des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.

Wie erhalten Betroffene die Leistungen?

Alle in dieser Übersicht angesprochenen Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Personen ab 60 Jahren, die Blindenhilfe beziehen möchten, sollten sich an das örtliche Sozialamt wenden.

Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.

Um unnötigen Schriftwechsel zu vermeiden, sollte für den Antrag ein spezielles Formular verwendet werden. Dieses ist beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe und bei allen Sozialämtern zu erhalten.

Für alle Hilfen nach dem GHBG gilt: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung ab dem 1. des Antragsmonats gewährt.

Den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erreichen Sie wie folgt:

Briefadresse:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 48133 Münster

Besuche:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abteilung Sozialhilfe,
Warendorferstraße 27, 2. OG, 48145 Münster
Tel. 0251/591-4734, Fax 0251/591-264

Alle notwendigen Antragsvordrucke erhalten Sie selbstverständlich auch beim Bürgerbüro sowie bei der Sozialabteilung der Stadt Hemer. Wir helfen Ihnen gern bei der Erstellung und Weiterleitung Ihres Antrages und erteilen Ihnen auf Wunsch weitergehende Auskünfte.

Sollten Sie betroffen sein, informieren Sie sich bitte auch über die Möglichkeiten der Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung sowie über sonstige Rechte, die Ihnen eingeräumt werden können, wenn Sie zugleich Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind.

Sehbehinderung, Blind, gehörlos

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