Stationäre Erziehungshilfen

Vermittlung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, die aus den unterschiedlichsten Gründen nicht mehr in der Herkunftsfamilie oder einer Pflegefamilie und/oder noch nicht eigenständig leben können, in geeignete Unterbringungsformen.

Der Weg zu den "Stationären Erziehungshilfen" führt immer über die Beratung im Kinder- und Jugendhilfedienst.

 

Informationen zur Kostenbeitragspflicht

Für jede Hilfe fallen Kosten an. Ob Sie einen Kostenbeitrag gemäß §§ 91 ff SGB VIII leisten müssen, hängt von der Hilfeform ab. Die Kostenbeitragspflicht beginnt dann stets ab Hilfebeginn.

Bei ambulanten Hilfen werden Sie nicht zu den Kosten herangezogen.

Bei teilstationären Hilfen, mit einer Betreuung am Tag (Tagesgruppe, Tagespflege), werden die Ehegatten/Lebenspartner des jungen Menschen und die Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammen leben, herangezogen.

Bei stationären Hilfen über Tag und Nacht (in Pflegestellen, Heimen, sonstigen Wohnformen) werden die betreuten jungen Menschen mit 75% Ihres Einkommens herangezogen. Zudem werden Ehegatten/Lebenspartner und die Elternteile des jungen Menschen aus ihrem Einkommen herangezogen. Dabei beläuft sich der Kostenbeitrag mindestens auf die Höhe des Kindergeldanspruchs (§ 94 Abs. 3 SGB VIII), so dass der Kindergeldberechtigte das Kindergeld ab Hilfebeginn an das hiesige Amt zu zahlen hat. Bei längerfristigen Pflegeverhältnissen geht der Kindergeldanspruch auf die Pflegeeltern über.

Der Lebensunterhalt des jungen Menschen wird für die Dauer der Hilfegewährung durch die Jugendhilfe gedeckt. Dies bedeutet, dass das Amt für Jugend, Familie, Senioren, Soziales alle Kosten die für den jungen Menschen anfallen und für die ein gesetzlicher Anspruch besteht, übernimmt. Die Mitarbeiterinnen der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe helfen Ihnen gerne weiter.

Die Übernahme der kompletten Kosten hat Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht:

  • Haben Sie bisher Unterhalt für den jungen Menschen an eine andere Person oder Stelle gezahlt, stellen Sie diese Zahlungen bitte ab Beginn der Hilfegewährung. Bitte halten Sie die Summe für einen an das hiesige Amt zu zahlenden Kostenbeitrag bereit.
  • Haben Sie bisher Unterhaltszahlungen für den jungen Menschen erhalten, sind Sie ab Hilfebeginn nicht mehr berechtigt, diese anzunehmen. Sollten Ihnen trotzdem weitere Unterhaltszahlungen zugehen, teilen Sie uns dieses bitte mit. Falls Sie diese Information nicht mitteilen, wird das Recht vorbehalten, diese Zahlungen (auch rückwirkend) von Ihnen einzufordern.

Bezüglich Ihrer Kostenbeitragspflicht werden Sie von der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe angeschrieben und aufgefordert, Ihre Einkommensverhältnisse darzulegen. Anhand dieser wird geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe Sie kostenbeitragspflichtig sind.

Geldleistungen wie bspw. BAföG, Renten, BAB etc., die ebenfalls der Deckung des Lebensunterhaltes dienen, werden zudem vom Amt für den Zeitraum der Hilfegewährung gefordert.

Es ist sehr wichtig, dass Sie während der Hilfegewährung alle Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (bspw. Umzug, Einkommensänderungen, Sorgerechts­änderungen o. ä.) frühzeitig mitteilen, da diese Auswirkungen auf die Höhe Ihres Kostenbeitrages haben können.

Ihr
Amt für Jugend, Familie, Senioren, Soziales

Infos im Überblick

27 ff Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII)

Jugendamt Tagesdienst
0 15 1 / 62 82 53 43
Rathaus II
Hademareplatz 48
58675 Hemer
Tag
Montag:8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag:8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch:8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag:8.30 bis 12 Uhr
Freitag:8.30 bis 12 Uhr

und nach Vereinbarung

Herr Martin Pott
Teamleitung
02372 551-278
m.pott@­hemer.de
Rathaus II
Raum 118
Hademareplatz 48
58675 Hemer
Tag
Montag:8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag:8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch:8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag:8.30 bis 12 Uhr
Freitag:8.30 bis 12 Uhr

und nach Vereinbarung