Vergnügungssteuer An- und Abmeldung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Gemäß § 1 Nr. 6 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hemer unterliegt das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten der Steuerpflicht.
Der Halter/die Halterin hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt im Falle abweichender Besteuerung als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des § 7 Abs. 3 der Satzung braucht nicht angezeigt zu werden.
Infos im Überblick
Zuständige Abteilungen
Wer hilft mir weiter?
Frau Larissa Grießel
Raum 408
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Wir sind für Sie da, wollen Sie aber nicht vor verschlossener Tür warten lassen. Bitte vereinbaren Sie mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter einen Termin.
Frau Sarah Schwaer
Raum 401
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Wir sind für Sie da, wollen Sie aber nicht vor verschlossener Tür warten lassen. Bitte vereinbaren Sie mit der Mitarbeiterin einen Termin.
Frau Sabine Sieberg
Raum 401
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Wir sind für Sie da, wollen Sie aber nicht vor verschlossener Tür warten lassen. Bitte vereinbaren Sie mit der Mitarbeiterin einen Termin.