Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung


Schwangerenberatung; Bundesstiftung Mutter und Kind; Familienplanung; Schwangerschaft

Wir lassen Sie nicht allein!

Die Beratungsstelle der Stadt Hemer unterstützt und begleitet Sie bei der Entscheidungsfindung.

Grundsätzlich gilt: Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt straffrei, wenn die Schwangere den Abbruch verlangt, der Abbruch von einem Arzt durchgeführt wird und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass die Schwangere sich vor dem Abbruch beraten lässt. Diese Beratung muss mindestens drei Kalendertage vor dem Abbruch erfolgen und durch eine Bescheinigung gemäß §7 Schwangerschaftskonfliktgesetz/ §219 Abs.2 StGB nachgewiesen werden.

Die Beratung soll der Ratsuchenden helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Auch wenn die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens und die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen soll, schließt der Beratungscharakter aus, dass die Mitwirkungsbereitschaft der Frau erzwungen wird. Die Entscheidung, für oder gegen den Schwangerschaftsabbruch trifft die Schwangere bzw. das Paar allein. Sie können die Beratung in Anspruch nehmen, ohne ihren Namen zu nennen. Wenn Sie eine Bescheinigung nach §7 Schwangerschaftskonfliktgesetz/ §219 Abs.2 StGB erhalten möchten, müssen Sie ihren Namen angeben.

Die Beraterinnen und Berater stehen in jedem Fall unter Schweigepflicht und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist im gesetzlichen Sinne gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft nach ärztlicher Erkenntnis eine unzumutbare Gefahr für das Leben der Schwangeren oder eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres seelischen oder körperlichen Gesundheitszustandes bedeuten würde. Gleiches gilt für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe dafür sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie durch eine Vergewaltigung schwanger geworden sind oder noch nicht 14 Jahre alt sind. In diesen beiden Fällen müssen Sie sich nicht beraten lassen, können aber eine Beratung in Anspruch nehmen.

Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist in jedem Falle kostenlos.

Die Beratungsstelle arbeitet in gemäß §§218, 219 StGB. Nach der Beratung erhalten Sie eine Beratungsbescheinigung gemäß §7 Schwangerschaftskonfliktgesetz/ §219 Abs.2 StGB.

Weitere Schwerpunkte der Beratungsstelle:

Hilfestellung bei der Suche zur medizinischen Aufklärung hinsichtlich eines medikamentösen oder operativen Eingriffs

Beratung und Begleitung nach einem Schwangerschaftsabbruch

Beratung und Begleitung während der Schwangerschaft und darüber hinaus Begleitung bei der Organisation und Beantragung finanzieller und materieller Hilfen

Antragsannahme für ergänzende Hilfen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

Beratung in Fragen der Familienplanung und  Prävention

Erfahren Sie hier mehr zur Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Adresse der Beratungsstelle:
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle der Stadt Hemer
Nelkenweg 5-7
58675 Hemer

Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Beate Hahn, Diplom-Sozialpädagogin.

Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 02372/14783. Für die Terminvergabe ist Frau Meininghaus, Sekretärin der Beratungsstelle, montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr für Sie da. Sollte das Telefon aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht besetzt sein, hinterlassen Sie bitte eine Telefonnummer auf dem Anrufbeantworter. Wir rufen so bald als möglich zurück. Sie können uns auch via E-Mail erreichen.

Kosten

Die Beratung ist kostenlos

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner


Hahn, Beate