Informationen zum Antrag auf ergänzende Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Mittel aus dieser für ganz Deutschland zuständigen Stiftung dürfen nur gewährt werden, wenn Hilfe nicht auf andere Weise rechtzeitig möglich ist. Auf Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind weder pfändbar, noch als Einkommen berücksichtigungsfähig. Die Stiftung hat deutlich höhere Einkommensgrenzen als das ALG II oder die Sozialhilfe. Damit soll Ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden. Hilfen gibt es insbesondere für die Erstausstattung des Kindes, für Wohnung und Einrichtung und die Weiterführung des Haushaltes. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann bis zur 20. Schwangerschaftswoche ein Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt werden.
Wenn Sie einen solchen Antrag stellen wollen, bringen Sie bitte mit:
Pass oder Personalausweis
Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft mit
Angabe der Schwangerschaftswoche
Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate
Kosten der Kinderbetreuung
Nachweis über Versicherungen
Mietvertrag
Bescheinigung über die Wohnnebenkosten
Bescheinigung über laufende Kredite
Wohngeldbescheid