Bundesstiftung Mutter und Kind


Schwangerschaftskonflikt; Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerenberatung

 Informationen zum Antrag auf ergänzende Hilfen der Bundesstiftung

           

 „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

 

Mittel aus dieser für ganz Deutschland zuständigen Stiftung dürfen nur gewährt werden, wenn Hilfe nicht auf andere Weise rechtzeitig möglich ist. Auf Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind weder pfändbar, noch als Einkommen berücksichtigungsfähig.

 

Die Stiftung hat deutlich höhere Einkommensgrenzen als das ALG II oder die Sozialhilfe.

Damit soll Ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.

 

Hilfen gibt es insbesondere für die Erstausstattung des Kindes, für Wohnung und Einrichtung und die Weiterführung des Haushaltes.
 

Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann bis zur 20. Schwangerschaftswoche ein Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt werden.

Notwendige Unterlagen

 

Wenn Sie einen solchen Antrag stellen wollen, bringen Sie bitte mit:

 

Pass oder Personalausweis

 

Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft mit

Angabe der Schwangerschaftswoche

 

Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate

 

Kosten der Kinderbetreuung

 

Nachweis über Versicherungen

 

Mietvertrag

 

            Bescheinigung über die Wohnnebenkosten

 

Bescheinigung über laufende Kredite

 

Wohngeldbescheid

 

 

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner


Hahn, Beate

Hille, Katja