Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesamt (Standesamt des Geburtsortes) anzuzeigen.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Wird ein Kind in einem Krankenhaus in Hemer geboren, wird von der Einrichtung vorab eine Mitteilung an das Standesamt übersandt um die Geburt des Kindes anzuzeigen.
Bei Geburten außerhalb eines Krankenhauses gelten folgende Anzeigepflichten:
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.
Welche Papiere muss ich mitbringen?
Um die Namensführung des Kindes zu klären und die Geburt beurkunden zu können, ist es unbedingt notwendig, dass die Eltern oder zunächst ein Elternteil persönlich zum Standesamt kommen.
Bringen Sie bitte in jedem Fall Ihren Pass oder Personalausweis mit. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind immer die Pässe beider Elternteile vorzulegen.
Sind Sie als Eltern miteinander verheiratet, bringen Sie bitte mit:
- eine Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters
- die Geburtsanzeige des Krankenhauses oder der Hebamme
- eine von beiden Ehepartnern unterzeichnete Erklärung über den/die Vornamen des Kindes und ggfs. den Familiennamen (bei getrennter Namensführung der Eltern)
Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet gilt für sie folgendes:
Sie können viele rechtliche Dinge schon vor Geburt des Kindes klären.
So können Sie z.B. schon Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter abgeben (Standesamt oder Jugendamt), Erklärungen zur Familiennamensführung des Kindes (Standesamt oder - teilweise - Jugendamt) sowie Erklärungen zum Sorgerecht (nur Jugendamt).
Haben Sie diese Chance nicht genutzt, müssen Sie nach der Geburt des Kindes, aber vor Beurkundung durch das Standesamt, alle erforderlichen Erklärungen abgeben und dazu die zuständigen Stellen, ggfs. gemeinsam, aufsuchen.
Da im Einzelfall, insbesondere auch bei Anwendung ausländischer Rechte, erheblicher Beratungsbedarf besteht und evtl. langwierige Anerkennungsverfahren durchzuführen sind, erkundigen Sie Sich bitte zunächst telefonisch oder persönlich bei uns, welche Dinge mitzubringen bzw. zu erledigen sind.
Was muss ich sonst noch wissen?
Eine Geburtsurkunde kostet 10,00 Euro.
Die Vaterschaftsanerkennung nebst Zustimmung der Mutter und die Erklärung zur Namensführung des Kindes anlässlich der erstmaligen Beurkundung der Geburt, sind kostenfrei.
Hat eine ledige oder geschiedene Frau ein Kind geboren und gibt es keine gültige Vaterschaftsanerkennung, wird das Kind ohne Vater beurkundet.
Das deutsche Kind verheirateter Eltern mit Ehenamen, erhält diesen kraft Gesetzes.
Das deutsche Kind einer ledigen/geschiedenen Mutter erhält zunächst den Familienamen, welchen die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt, kraft Gesetzes.