Das Umweltamt und das Ordnungsamt der Stadt Hemer weisen darauf hin, dass Osterfeuer grundsätzlich genehmigungspflichtig sind. Eine Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn es sich um ein so genanntes Brauchtumsfeuer handelt. Das heißt: wenn die Feuer von Vereinen oder Organisationen traditionell veranstaltet werden, für jedermann zugänglich sind und so nachweislich der Brauchtumspflege dienen.
Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Karfreitag bis Ostermontag stattfinden. Sie dürfen nicht vor 17 Uhr entzündet werden und müssen bis 23 Uhr abgebrannt beziehungsweise gelöscht sein. Anträge für Osterfeuer sind schriftlich bis spätestens Freitag, 19. März, an das Umweltamt oder das Ordnungsamt der Stadt Hemer (Hademareplatz 44, 58675 Hemer) zu senden. Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Umweltamtes unter der Telefonnummer 02372/551-172 gerne zur Verfügung.
Die Anmeldung des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten,
2. Alter der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigten,
3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen
5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).
Im Rahmen so genannter Brauchtumsfeuer dürfen nur Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden, bei einem aufkommenden starken Wind ist es unverzüglich zu löschen. Bei einem Osterfeuer müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: mindestens 100 m zum Wald, 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, 25 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen, 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.
Formulare für die Anmeldung eines Osterfeuers:
Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung
Anmeldung Osterfeuer