Wahlsystem und Berechnung der Sitzverteilung

Die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen erfolgt im Jahr 2010 erstmals nach dem Vorbild der Bundestagswahl in einem Verbindungssystem aus Mehrheits- und Verhältniswahl. Die 181 Abgeordneten werden über eine Erst- und eine Zweitstimme in den Landtag gewählt. Die Parteien stellen in 128 Wahlkreisen Wahlkreisabgeordnete zur Wahl, die mit einfacher (relativer) Mehrheit über die Erststimme gewählt werden. Mit der Zweitstimme wählen die Wählerinnen und Wähler nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Landeslisten der Parteien, aus denen die übrigen 53 Abgeordneten gestellt werden.

Maßgebend für die Sitzverteilung im Landtag ist das Zweitstimmenergebnis. Die errungenen Sitze im Landtag werden zunächst mit den direkt gewählten Wahlkreisabgeordneten besetzt. Anschließend werden den verbleibenden Mandaten Abgeordnete aus den Landeslisten der Parteien zugeteilt. Daher spricht man auch von einer Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl.

Die Sitzverteilung im Landtag berechnet sich in einem Divisorverfahren mit Standardrundung (sog. Verfahren Sainte-Lague/Schepers). Dabei wird die Anzahl der Sitze für jede Partei über einen Zuteilungsdivisor ermittelt. Dieser Zuteilungsdivisor ergibt sich aus der Teilung der Gesamtstimmenzahl aller beteiligten Parteien durch die Ausgangssitzzahl des Landtages (181 Sitze). Teilt man nun die Gesamtstimmenzahl, die auf eine Partei entfällt, durch den Zuteilungsdivisor, so erhält man die Anzahl der Sitze, die dieser Partei im Landtag zustehen. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden abgerundet und ab 0,5 aufgerundet.

Hat eine Partei in den Wahlkreisen mehr Direktmandate über die Erststimme errungen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würde (sog. Überhangmandate), so wird die Gesamtzahl der Sitze erhöht, wobei diese ungerade bleiben muss. Die Erhöhung erfolgt in gleicher Relation zum Wahlergebnis für alle Parteien gemäß der Bestimmungen aus § 33 Abs. 5 des Landeswahlgesetzes. Es wird also ein vollständiger Verhältnisausgleich erzielt.