Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl (seit dem 23.04.2010) eine Wohnung (Hauptwohnsitz) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben.

Das Wahlrecht kann infolge Richterspruchs oder durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes aberkannt werden.

Alle Wahlberechtigten im Gemeindegebiet werden am 04.04.2010 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Hemer eingetragen. Die Eintragung in das Verzeichnis wird den wahlberechtigten Personen durch Übersendung einer Wahlbenachrichtigung bis spätestens zum 18.04.2010 mitgeteilt. Zur Überprüfung bzw. Feststellung der Wahlberechtigung kann das Wählerverzeichnis in der Zeit vom 19.04.2010 bis zum 23.04.2010 im Wahlbüro der Stadt Hemer eingesehen werden.

Änderungen im Wählerverzeichnis sind auch nach dem Stichtag am 04.04.2010 bis zum 16. Tag vor der Wahl (23.04.2010) unter folgenden Umständen möglich:

- Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Hemer erfolgt von Amts wegen, wenn eine Person im genannten Zeitraum nach Nordrhein-Westfalen zieht und den Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen den Hauptwohnsitz, bei der Stadt Hemer anmeldet.

- Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Nordrhein-Westfalens in die Stadt Hemer erfolgt im genannten Zeitraum der Eintrag ins Wählerverzeichnis nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag bzw. auf Einspruch. Es bleibt also der Entscheidung des Wahlberechtigten überlassen, ob er in der Fortzugsgemeinde oder in der Zuzugsgemeinde wählen möchte. Entscheidet er sich für die Zuzugsgemeinde (in diesem Fall die Stadt Hemer), muss er einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Dieser Antrag ist nach dem Stichtag und vor Beginn der Einsichtsfrist, also vom 05.04.2010 bis 18.04.2010 zu stellen. Während der Einsichtsfrist vom 19.04.2010 bis 23.04.2010 ist die Eintragung nur noch auf Einspruch möglich. Das Verfahren entspricht jedoch dem der Eintragung auf Antrag.