Asylbewerber

Soweit Asylbewerber und geduldete Ausländer ihren Lebensunterhalt nicht über Einkommen oder Vermögen selbst sicherstellen können, erhalten sie finanzielle Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Voraussetzung für die finanzielle Hilfe nach dem Gesetz ist, dass sich die Ausländer tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,

2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder

8a.) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder

b.) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

 

Hinweis auf Terminvergabe: Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin mit Ihrem zuständigen Ansprechpartner(in).

Infos im Überblick

Was im einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von der Art der beantragten Leistung ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich:

  • Vollständige Einkommensunterlagen,
  • Belege über Vermögen,
  • Nachweise über laufende Ausgaben,
  • Mietvertrag,

Die Leistungssachbearbeiter/innen informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Herr Siethoff
02372 551-173
sozialleistungen@­hemer.de
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