Was "kostet" Hemer? (Allgemeine Gebührensätze)

Abfallgebührensatzung

Die Abfallgebührensatzung der Stadt Hemer regelt die Gebühren für die Abfallentsorgung. Diese Satzung ist Bestandteil des Ortsrechts der Stadt und enthält Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für verschiedene Abfallarten sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen durch die Stadt Hemer.

Die genauen Details, wie etwa die Gebühren für die unterschiedlichen Abfallarten oder Sonderregelungen für bestimmte Abfallentsorgungsarten, sind in der offiziellen Satzung festgelegt. Sie können die vollständige Version der Abfallgebührensatzung (Stand: 2025) auf der Website der Stadt Hemer einsehen oder hier herunterladen​.

Abfallgebührensatzung Stand 2025

Abwassergebühren (ab 1. Januar 2025)

Die Schmutzwassergebühr gemäß § 2 dieser Satzung beträgt 2,88 € je cbm. Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 KAG vom Ruhrverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Benutzungsgebühr auf 1,23 € je cbm.

Die Niederschlagswassergebühr gemäß § 3 dieser Satzung beträgt 0,87 € je qm bebauter sowie befestigter Grundstücksfläche. Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 KAG vom Ruhrverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, beträgt die an die Stadt zu zahlende Benutzungsgebühr 0,67 € je qm bebauter sowie befestigter Grundstücksfläche.

Die Gebühr pro cbm Abwasser aus einer Brauchwassernutzungsanlage nach § 3 Abs. 3 der Satzung beträgt 2,01 €. Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 KAG vom Ruhrverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Benutzungsgebühr auf 0,56 € je cbm. Diese Gebühr greift jedoch nur dann, wenn Brauchwasser von Flächen gewonnen wird, die der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 unterliegen.

Grundsteuer (ab 1. Januar 2025)

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer der Stadt Hemer (Hebesatzsatzung) § 2

1.       für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 266  v. H. 

2.       für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, 
         die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) 1523 v. H.

3.       für die bebauten Grundstücke,
         die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) 778 v. H.

Gewerbesteuer

lt. Haushaltssatzungen für das Jahr 2013 und ff. 480 v.H.

Zusätzliches Angebot: Abfuhr der Abfallbehälter im Vollservice

Das Entsorgungsunternehmen, die Firma Lobbe Entsorgung West GmbH & Co KG, hat ein Angebot auf privatrechtlicher Basis für die Abfuhr der Abfallbehälter mit einem Litervolumen von 60 bis 240 Litern im Vollservice vorgelegt. Die Behälter werden demnach nach ihrer Entleerung wieder auf den Behälterstandort auf dem Grundstück zurück gestellt. Dieser zusätzliche Service kostet lt. Angebot der Fa. Lobbe für jeweils einen grauen, einen blauen und einen gelben Behälter 59,50€ pro Jahr. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die satzungsrechtlichen Regelungen für den Behälterstandort eingehalten werden, d. h., der Transportweg darf maximal 15 m betragen, muss befestigt, mindestens 1 m breit und stufenlos sein. Nähere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie bei den o. g. Ansprechpartnern und Herrn Alexander Jorich von der Firma Lobbe unter Tel.: 02371/434 220. Die Behälter mit einem Litervolumen über 240 Litermüssen weiterhin direkt anfahrbar sein und sind somit nicht Gegenstand dieses Angebotes.