Das Jugendamt verfolgt auf schriftlichen Antrag des alleinerziehenden Elternteils die
Vaterschaftsfeststellung
Das Jugendamt kann als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auffordern. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung kann der Beistand eine Klage beim Familiengericht einreichen. Dabei erfolgt die Feststellung der Vaterschaft auf der Grundlage wissenschaftlicher Abstammungsgutachten.
Unterhaltsansprüche
Der Beistand kann mit der Klärung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder beauftragt werden. Eine freiwillige Anerkennung der Ansprüche durch eine Urkunde oder wenn notwendig durch eine gerichtliche Festsetzung wird dabei angestrebt.
Hierzu gehören auch Auskunftsansprüche, um die Höhe des Unterhaltes zu klären und Zwangsvollstreckungen, wenn nicht freiwillig gezahlt wird.
Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Personalausweis
gebührenfrei
- Anschrift
- 001 Hademareplatz 48 58675 Hemer
Ladin
Sönmez-Tekin
- Anschrift
- 001 Hademareplatz 48 58675 Hemer
- Telefon
- 02372 551-279
- Fax
- 02372 551-5-279
- l.soenmez-tekin@hemer.de
Silke
Velten
Beistandschaften
montags bis freitags vormittags-8.30 bis 12.30 Uhr
Montag
8.30 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.30 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.30 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.30 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.30 Uhr
Freitext
und nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001 Hademareplatz 48 58675 Hemer
- Telefon
- 02372 551-268
- Fax
- 02372 551-5-268
- s.velten@hemer.de
Beistandschaften
Das Jugendamt verfolgt auf schriftlichen Antrag des alleinerziehenden Elternteils die
Vaterschaftsfeststellung
Das Jugendamt kann als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auffordern. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung kann der Beistand eine Klage beim Familiengericht einreichen. Dabei erfolgt die Feststellung der Vaterschaft auf der Grundlage wissenschaftlicher Abstammungsgutachten.
Unterhaltsansprüche
Der Beistand kann mit der Klärung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder beauftragt werden. Eine freiwillige Anerkennung der Ansprüche durch eine Urkunde oder wenn notwendig durch eine gerichtliche Festsetzung wird dabei angestrebt.
Hierzu gehören auch Auskunftsansprüche, um die Höhe des Unterhaltes zu klären und Zwangsvollstreckungen, wenn nicht freiwillig gezahlt wird.
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Dienstag: | 8.30 bis 12.30 Uhr |
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Freitag: | 8.30 bis 12.30 Uhr |
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