Beseitigung von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum
Das Abstellen oder Liegenlassen von Gegenständen auf der Straße ist unzulässig, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Es ist demnach verboten, betriebsunfähige oder abgemeldete Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen. Solche Fahrzeuge können auch wegen ihres fehlenden Versicherungsschutzes eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
Durch die ständig zunehmende Zahl an Verkehrsteilnehmern besteht auch das besondere Bedürfnis, die vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Plätze nur für die zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge freizuhalten.
Sofern eine Beseitigung des Kraftfahrzeuges durch den letzten Halter nicht erfolgt, wird die Sicherstellung und ggf. Verwertung durch die Ordnungsbehörde angeordnet.
Infos im Überblick
Kosten
Neben einem Bußgeld kommen je nach Einzelfall Kosten für das Abschleppen, für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung sowie Verwaltungsgebühren auf den Autobesitzer zu.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz,
- Straßenverkehrsordnung,
- Ordnungsbehördengesetz,
- Polizeigesetz
Zuständige Abteilungen
Wer hilft mir weiter?
Herr Hücking
Raum 114
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58675 Hemer
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