Nach § 8 des Bestattungsgesetzes NRW besteht für die Angehörigen eine Bestattungspflicht gegenüber der verstorbenen Person.
Zu den verpflichteten Angehörigen zählen in der vorgegebenen Reihenfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Innerhalb von 8 Tagen nach Todeseintritt müssen sich die Angehörigen um die Beisetzung gesorgt haben.
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW)
- Anschrift
- 001 Hademareplatz 44 58675 Hemer
Hücking
Ordnungsamt
Montag
8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
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Termine auch nach Vereinbarung.
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- 001 Hademareplatz 44 58675 Hemer
- Telefon
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- Fax
- 02372 551-5-385
- t.huecking@hemer.de
Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige
Nach § 8 des Bestattungsgesetzes NRW besteht für die Angehörigen eine Bestattungspflicht gegenüber der verstorbenen Person.
Zu den verpflichteten Angehörigen zählen in der vorgegebenen Reihenfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Innerhalb von 8 Tagen nach Todeseintritt müssen sich die Angehörigen um die Beisetzung gesorgt haben.
Infos im Überblick
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW)
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Raum 114
Hademareplatz 44
58675 Hemer
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| Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
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Termine auch nach Vereinbarung.