Fragerecht für Einwohner

Beiträge

Beiträge zählen zu den Abgaben. Sie werden erhoben, um die Ausgaben, die bei der Erschaffung öffentlicher Einrichtungen entstehen, zu decken. Bei den Beiträgen genügt es, im Gegensatz zu den Gebühren, wenn eine potentielle Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Bürger*innen gegeben ist. Im Folgenden finden Sie Erklärungen zu den Erschließungsbeiträgen und den Straßenbaubeiträgen.

 

Erschließungsbeiträge

Eine Gemeinde hat u. a. die Pflicht, Erschließungsanlagen wie z. B. Straßen und Wege herzustellen, damit die Grundstücke baulich, gewerblich oder in anderer Weise genutzt werden können. Den dabei entstandenen Aufwand trägt zunächst die Gemeinde, jedoch muss die Stadt den jeweiligen Herstellungsaufwand gemäß §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der städtischen Erschließungsbeitragssatzung zu 90% von den Eigentümer*innen der erschlossenen Grundstücke erheben. Somit findet teilweise eine Refinanzierung statt. Die restlichen 10% trägt die Gemeinde nach dem für Kommunen geltenden Prinzip der Gemeinwohlmaximierung selbst. Voraussetzung für Erschließungsbeiträge ist außerdem, dass die Erschließungsanlage im Eigentum der Stadt steht und dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Da eine Erschließungsanlage nur ein einziges Mal im beitragsrechtlichen Sinne erstmalig endgültig fertig gestellt werden kann, wird der Erschließungsbeitrag für jede Straße nur einmal erhoben.

Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema Erschließungsbeitrag:

https://www.hemer.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/_Ortsrecht/Erschliessungsbeitraege_Satzung.pdf

 

Straßenbaubeiträge

Straßenbaubeiträge werden erhoben, wenn die Straßen, Wege und Plätze, die nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer verschlissen sind und/oder nach den neuen straßenbautechnischen Regeln verbessern oder erweitern werden. Der Gesetzgeber hat daher in § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) die Städte und Gemeinden ermächtigt und zugleich verpflichtet, hierfür Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge für die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke ist gestaffelt nach der Funktion der Straße (z. B. Anliegerstraße oder Hauptverkehrsstraße) und der jeweiligen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung). Die Anteile sind in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hemer festgelegt. Für Straßen, deren Ausbau nach dem 01.01.2018 beschlossen wurde, beabsichtigt das Land NRW sich mit 50 % an den Beiträgen der Anlieger zu beteilen. Für alle noch nicht abgerechneten Beiträge besteht die Möglichkeit der Stundung bzw. Ratenzahlung nach den Bestimmungen des KAG.

Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema Straßenbaubeitrag.

https://www.hemer.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/_Ortsrecht/Strassenausbaubeitragssatzung_2019a.pdf

 

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t.faelker@­hemer.de
Rathaus I
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Hademareplatz 44
58675 Hemer

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