Gaststättenwesen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Alkohol ausschenken möchten, benötigen Sie nach dem Gaststättengesetz eine spezielle Erlaubnis. Die Erlaubnis kann nur nach Vorliegen bestimmter Unterlagen und entsprechender Prüfung erteilt werden.

Da eine umfangreiche Beratung notwendig ist, sollten Sie einen Termin mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch vorab vereinbaren.

 

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

  • im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
  • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist. Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben, oder
  • zubereitete Speisen verabreichen.

 

Gaststätten, in denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, dürfen ohne Erlaubnis betrieben werden. Sie unterliegen aber immer noch den Bestimmungen des Gaststättengesetzes, so dass bei Unzuverlässigkeit des Betreibers oder Gefahren/Belästigungen für die Allgemeinheit die Betriebsführung durch Auflagen gesteuert oder ganz unterbunden werden kann. 

Bitte denken Sie daran, auf jeden Fall bei der Gewerbemeldestelle eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen!

All dies gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person (z. B. GmbH, Verein, Genossenschaft) tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.

Unabhängig von der hierbehandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie gegebenenfalls weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

 

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag und zugehörige Unterlagen per Post, E-Mail, an der Infostelle im Eingangsbereich des Rathauses oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen. 

Bei Einreichung des Antrages führen wir ein Informationsgespräch mit Ihnen, um die Erlaubniserteilung vorzubereiten.

Die Mitarbeiter/innen des Bereichs "Gewerbeerlaubnisse" des Ordnungsamtes informieren Sie gern über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung in Ihrem speziellen Fall. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Gesprächstermin, damit wir Wartezeiten für Sie vermeiden und uns auf Ihren Besuch vorbereiten können.

 

Fristen

Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt.
Die vorläufige Erlaubnis ist auf 3 Monate befristet.

 

Vorläufige Erlaubnis

Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen und ohne Unterbrechung fortfahren möchten, besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Gleichzeitig – oder auch nachträglich – können Sie für Ihre*n Stellvertreter*in eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis des Vorgängers bzw. der Vorgängerin darf nicht erloschen sein.

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Infos im Überblick

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird vor der Antragstellung fällig und beträgt, abhängig von der beantragten Betriebsart und somit dem Verwaltungsaufwand, zwischen 400,00 € und 3.500,00 €.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (Inhaber eines Aufenthaltstitels müssen bei der Antragstellung nachweisen, dass sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind)
  • Führungszeugnis (Belegart 0) - Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als 3 Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als 3 Monate sein.)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.)
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Bescheinigung in Steuersachen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des örtlichen Steueramtes (Stadtkasse)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzverzeichnis von jedem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
  • Bei Abgabe von Imbisswaren oder Speisen: Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)
  • Nachweis der Industrie und Handelskammer (IHK) (§ 4 GastG; Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.)
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
  • Katasteramtlicher Lageplan (Geodatenportal)
  • Prüffähige Grundrisse der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

 

Erlaubnispflichtig sind auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich. 

Bitte beachten Sie, dass nach Eingang aller notwendigen Dokumente eine Bearbeitungszeit von gegebenenfalls drei Monaten beginnt (§ 6a GewO). Berücksichtigen Sie diese bei Ihrer Planung. Abschließend geprüft werden kann Ihr Antrag erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 2 GastG erteilt.

§ 2 GastG

Frau Leber
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Rathaus I
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Hademareplatz 44
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Dienstag:8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch:8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag:8.30 bis 12 Uhr
Freitag:8.30 bis 12 Uhr

 

 

Während der Öffnungszeiten sind wir gerne für Sie da.