Geldspielgeräte - Aufstellerlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Automatenaufstellerlaubnis. Wenn Sie in Hemer wohnen, können Sie diese Erlaubnis beim Ordnungsamt der Stadt Hemer beantragen.

Darüber hinaus wird eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung über den Spieler- und Jugendschutz sowie der Nachweis über ein Sozialkonzept zur Vermeidung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels  verlangt.

Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbungsbetrieben oder Spielhallen aufgestellt werden. Die Aufstellerlaubnis ist personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit vorliegt.

Geldspielgeräte dürfen nicht in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden.

Für jeden Aufstellort benötigen Sie zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung des Ordnungsamtes.

Die Erlaubnis kann unbeschränkt (mit bundesweiter Gültigkeit) oder freiwillig beschränkt auf einen bestimmten Aufstellort (z. B. die eigene Gaststätte) erteilt werden.

 

Hier geht es zur Aufstellererlaubnis.

Geeignetheitsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Automatenaufstellung, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Infos im Überblick

  • Antrag auf Erteilung einer Aufstellerlaubnis
  • Personalausweis (bei Nicht-EU-Bürgern  eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt)
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
  • Sachkundenachweis der IHK (Spieler- und Jugendsschutz)
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung

Herr Risse
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Rathaus I
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Montag:8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag:8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch:8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag:8.30 bis 12 Uhr
Freitag:8.30 bis 12 Uhr

 

 

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