Geldspielgeräte - Geeignetheitsbestätigung
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Hemeraner Schank- oder Speisewirtschaft, einem Beherbungsbetrieb oder in einer Spielhalle aufstellen möchten, benötigen Sie neben der Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte auch eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes.
Geldspielgeräte dürfen nicht in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden.
Geeignetheitsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Automatenaufstellung, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Infos im Überblick
Was muss ich mitbringen?
- Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung
- Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO (Vorlage der Originalurkunde erforderlich)
- Beglaubigte Kopie der Gewerbeanzeige zum Automatenaufstellergewerbe
Rechtsgrundlagen
§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung
Formulare
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Gewinnspielgeräte - Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Absatz 3 Gewerbeordnung
Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Absatz 3 Gewerbeordnung
Zuständige Abteilungen
Wer hilft mir weiter?
Herr Risse
02372 551-383
c.risse@hemer.de
Rathaus I
Raum 113
Hademareplatz 44
58675 Hemer
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Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Während der Öffnungszeiten sind wir gerne für Sie da.