Geldspielgeräte - Geeignetheitsbestätigung

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Hemeraner Schank- oder Speisewirtschaft, einem Beherbungsbetrieb oder in einer Spielhalle aufstellen möchten, benötigen Sie neben der Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte auch eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes.


Geldspielgeräte dürfen nicht in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden.

Geeignetheitsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Automatenaufstellung, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Infos im Überblick

  • Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung
  • Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO (Vorlage der Originalurkunde erforderlich)
  • Beglaubigte Kopie der Gewerbeanzeige zum Automatenaufstellergewerbe

§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung

Herr Risse
02372 551-383
c.risse@­hemer.de
Rathaus I
Raum 113
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Tag
Montag:8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag:8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch:8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag:8.30 bis 12 Uhr
Freitag:8.30 bis 12 Uhr

 

 

Während der Öffnungszeiten sind wir gerne für Sie da.