Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren begleitet Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten Strafverfahrens. Jugendlich ist, wer 14 aber noch nicht 18 Jahre alt ist; Heranwachsend ist, wer 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Darüber hinaus beraten wir bei Bedarf strafunmündige Kinder (wer noch nicht 14 Jahre alt ist) und deren Eltern.
Wir arbeiten unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht.
Zu unseren Aufgaben zählen:
- Beratung zu allen Fragen des laufenden Strafverfahrens
- Erstellung eines Berichts für Jugendgericht und Staatsanwaltschaft über die persönliche, familiäre, soziale, schulische oder berufliche Situation des jungen Menschen.
- Stellungnahme über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen und die soziale Reife des Heranwachsenden.
- Teilnahme an der Hauptverhandlung, Vorschlag geeigneter erzieherischer Maßnahmen und Hilfen.
- Maßnahmen die das Gericht auferlegt hat organisieren und begleiten, z.B.:
- Vermittlung einer Stelle zur Ableistung von Sozialstunden, Kontrolle der Erledigung, Kontakthaltung zum Jugendgericht und ggf. Teilnahme an Anhörungsterminen vor Gericht
- Kontaktaufnahme zum Verein KNACKPUNKT e.V. und Vermittlung in die dortigen Angebote wie beispielsweise Betreuungsweisung (unterstützende Einzelgespräche), Gruppenangebote für junge Drogenkonsumenten, Anti-Aggressivitäts-Training in der Gruppe
- Verkehrserziehungskurse in Kooperation mit dem Kommissariat Vorbeugung
- Organisation von Schadenswiedergutmachungen
- Kontakthaltung zu inhaftierten Jugendlichen und Heranwachsenden in der Justizvollzugsanstalt
- Durchführung von Diversionsverfahren (ein Strafverfahren, das ohne gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt wird)
Darüber hinaus berät die Jugendgerichtshilfe bei Problemen in der Familie, Schule und Arbeit. Sie stellt bei Bedarf den Kontakt zu anderen fachkundigen Stellen her (andere Dienste des Jugendamtes, Erziehungsberatungsstelle, Drogenberatungsstelle, Sozialpsychiatrischer Dienst oder andere).
Infos im Überblick
Rechtsgrundlagen
- § 52 VIII. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII.) ? Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
- § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ? Jugendgerichtshilfe
- § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ? Diversionsverfahren
Zuständige Abteilungen
Wer hilft mir weiter?
Herr Michael Hoppe
Raum 109
Hademareplatz 48
58675 Hemer
Tag | |
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Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
und nach Vereinbarung
Frau Yvonne Demerath
Raum 109
Hademareplatz 48
58675 Hemer
Tag | |
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Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
und nach Vereinbarung