Mahnung, Zahlungserinnerung

  • Mahnung für rückständige öffentlich-rechtliche Forderungen
  • Zahlungserinnerung für rückständige privatrechtliche Forderungen

Wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich entrichten, erhalten Sie von der Stadtkasse unangenehme Post. Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterschieden. Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Elternbeiträge für Kindergärten, Hundesteuer) erhalten Sie eine Mahnung. Das ist für Sie mit weiteren Kosten verbunden. Bei privatrechtlichen Forderungen erhalten Sie eine Zahlungserinnerung. Den für Sie zuständigen Mitarbeiter/die für Sie zuständige Mitarbeiterin entnehmen Sie bitte der Mahnung/Zahlungserinnerung. Sie können kostenpflichtige Mahnungen vermeiden, wenn Sie sich entschließen, für regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen das Lastschrifteinzugsverfahren der Stadtkasse zu nutzen.

 

Kosten:

Art der NebenforderungHöhe/ BerechnungRechtsgrundlage

Säumniszuschläge

a. bei öffentlich -rechtlichen Forderungen, audf die die Vorschriften der Ababenordnung anzuwenden sind

Für jeden angefangenen Monat der Säumnis:

1 % der auf volle 50 EUR abgerundeten rückständigen Hauptforderung

§ 240 Abgabenordnung
b. bei Kosten gemäß Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG Nw

Nach Ablauf eines Monates nach dem Fälligkeitstag für jeden angefangenen Monat der Säumnis:

1 % der auf volle 50 EUR abgerundeten rückständigen Hauptforderung 

§ 18 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)

2. Mahngebühren

Bei einem rückständigen Betrag der Hauptforderung bis einschließlich 50 EUR:

6 EUR

von dem 50 EUR übersteigenden Mahnbetrag:

1 % dieses Betrages.Werden neben der Mahngebühr auch Säumniszuschläge nach § 240 AO erhoben, beträgt die Mahngebühr höchstens 50 EUR

§ 2 Kostenordnung zum Verwaltungs-vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW)

 

Infos im Überblick

  • Abgabenordnung (AO) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVg NW)
  • Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW)
Frau Christiane Büge
Fachdienstleitung
02372 551-298
c.buege@­hemer.de
Rathaus I
Raum 407
Hademareplatz 44
58675 Hemer

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