Niederschlagswasserbeseitigung

Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer / Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers einer behördlichen Erlaubnis.

Bei einer Versickerung in das Grundwasser wird ein gutachterlicher Nachweis gem. DWA-Arbeitsblatt 138-1 gefordert, der hier vorzulegen ist.

Im Falle einer Versickerung von Niederschlagswasser in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone ist diese wasserrechtlich erlaubnisfrei. Im Zusammenhang mit der Freistellung von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers vom Nutzungsberechtigten (Grundstückseigentümer) an die Kommune ist jedoch der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit zu führen. Auch hier wird ein gutachterlicher Nachweis gem. DWA-Arbeitsblatt 138-1 (s.o.) gefordert.

Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit sind direkt beim Märkischen Kreis zu stellen!

Der zuständige Außendienstmitarbeiter (Herr Schmitz) kann zur Terminvereinbarung unter 02351 / 966 – 6417 oder b.schmitz@​maerkischer-kreis.de kontaktiert werden.
Allgemeine Anfragen sind an:wasserwirtschaft@​maerkischer-kreis.de zu richten.

Niederschlagswasser, Regenwasser, Versickerung, Verrieselung

Infos im Überblick

Die Gebühren werden vom Märkischen Kreis erhoben.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswassergesetz (LWG NRW), DWA-Arbeitsblatt 138-1 der Abwassertechnischen Vereinigung e. V. (www.dwa-nrw.de)

Frau Michaela Woznicka
02372 551-378
michaela.woznicka@­hemer.de
Rathaus I
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Montag:8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
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