Schulzwangszuführungen
Schulzwangszuführung kommt in Frage, wenn sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche ihrer Schulpflicht wissentlich entziehen und selbst die Arbeit der Schulsozialarbeiter, des Fachdienst Jugend, der Schulleitung und der Schulaufsichtsbehörde im Vorfeld keine Erfolge erzielen. Sodann wird die Ordnungsbehörde im Rahmen der Amtshilfe um zwangswiese Zuführung des Schülers zur Schule gebeten. Ferner können bei Verletzung der Aufsichtspflicht sowohl gegenüber dem Schüler als auch den Erziehungsberechtigten Buß- und Zwangsgelder erlassen werden.
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58675 Hemer
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