Schulzwangszuführungen

Schulzwangszuführung kommt in Frage, wenn sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche ihrer Schulpflicht wissentlich entziehen und selbst die Arbeit der Schulsozialarbeiter, des Fachdienst Jugend, der Schulleitung und der Schulaufsichtsbehörde im Vorfeld keine Erfolge erzielen. Sodann wird die Ordnungsbehörde im Rahmen der Amtshilfe um zwangswiese Zuführung des Schülers zur Schule gebeten. Ferner können bei Verletzung der Aufsichtspflicht sowohl gegenüber dem Schüler als auch den Erziehungsberechtigten Buß- und Zwangsgelder erlassen werden.

Infos im Überblick

Herr Hücking
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Rathaus I
Raum 114
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Tag
Montag:8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag:8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch:8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag:8.30 bis 12 Uhr
Freitag:8.30 bis 12 Uhr

 

 

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