Sonn- und Feiertagsschutz und Ladenschluss

Der grundrechtlich verankerte Schutz der Sonn- und Feiertage ist im Feiertagsgesetz NRW geregelt. Danach sind an diesen Tagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW dürfen Verkaufsstellen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet haben. Für Sonn- und Feiertage gibt es zahlreiche Sonderregelungen, je nach Art der Verkaufsstelle oder der angebotenen Waren.

Auch für verkaufsoffene Sonntage gibt es Ausnahmen, für die das Ordnungsamt zuständig ist. Die Festlegung dieser Sonntage wird per Ordnungsbehördlicher Verordnung vom Rat der Stadt entschieden.

 


Die Termine der verkaufsoffenen Sonntage bis 2016 finden Sie im folgenden Formular:

Ladenöffnungszeiten, Ruhezeiten, verkaufsoffene Sonntage

Infos im Überblick

  • Sonn- und Feiertagsgesetz NRW
  • Ladenöffnungsgesetz NRW
  • Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hemer über die Offenhaltung von Verkaufsstellen