Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs

Hemer ist eine einkaufsfreundliche Stadt. Es gibt ausreichend Parkmöglichkeiten und keine Parkuhren oder Parkscheinautomaten. Alle öffentlichen Parkplätze können also kostenlos benutzt werden. In weiten Bereichen der Innenstadt kann auf Parkplätzen oder innerhalb der gekennzeichneten Flächen unter Benutzung einer Parkscheibe bis zur angegebenen Höchstparkdauer (zwischen 1 und 4 Stunden) geparkt werden. Auch für Langzeitparker steht eine Vielzahl von Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt zur Verfügung.

Der ruhende Straßenverkehr wird vom Ordnungsamt in unregelmäßigen Abständen überwacht. Schließlich wollen auch Sie als Fußgänger die Gehwege und die Fußgängerzone ungehindert nutzen, bzw. als Fahrzeugführer keine Parkplätze vorfinden, die Sie aufgrund von Dauerparkern nicht nutzen können.

Die Ahndung von Parkverstößen erfolgt durch eine schriftliche Verwarnung, die dem Fahrzeughalter in den meisten Fällen bereits wenige Tage nach der Feststellung und Erfassung zugeschickt wird. Lediglich ein Hinweiszettel an der Windschutzscheibe des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs soll den Fahrer auf die Ordnungswidrigkeit aufmerksam machen.

Die Höhe des Verwarnungsgeldes richtet sich nach der Art des Verstoßes und ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt. Es kann zwischen 10,00 und 35,00 Euro betragen.

Nach Erhalt der Verwarnung ist es dem Empfänger freigestellt, das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche zu bezahlen oder sich im Rahmen der beigefügten Anhörung schriftlich zur Sache zu äußern.

Kann eine Verwarnung trotz der Einwendungen des Verkehrsteilnehmers nicht zurückgenommen werden oder wird das angebotene Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt, erlässt das Ordnungsamt einen förmlichen Bußgeldbescheid. Dieser setzt sich zusammen aus der Geldbuße, die dem ursprünglichen Verwarnungsgeld entspricht, zuzüglich Gebühren über 25,00 Euro und Auslagen für die Zustellung über 3,50 Euro. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Nimmt das Ordnungsamt den Bußgeldbescheid nicht zurück, gibt es den Vorgang an das Amtsgericht Iserlohn zur Entscheidung ab.

Leider ist es bei manchen schwerwiegenden Verkehrsverstößen mit einem ?einfachen Knöllchen? nicht mehr getan. Liegt  zusätzlich noch eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, sind Abschleppmaßnahmen leider unausweichlich.

In der Mehrzahl betrifft dies die widerrechtlich geparkten Fahrzeuge auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte, in Feuer- und Rettungswegen oder bei anderen Gefahrensituationen, die nicht anders beseitigt werden können.

 

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Infos im Überblick

Straßenverkehrsordnung

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