Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- bzw. ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz  (UVG) hat ein Kind, welches 

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt, welcher ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten i.S.d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrenntlebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge in der nach Abschnitt II in Betracht kommenden Höhe erhält.
  • Wenn das Kind älter als 12 Jahre ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat gelten hierzu besondere Voraussetzungen.
  • Ein ausländisches Kind hat nur einen Anspruch, wenn es selbst oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (gem. § 1 Abs. 2a UVG) ist (Ausnahme: EU - Staatsangehörige).

     

Der Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht)
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt, d.h. bei Wiederheirat
  • das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt, sondern  z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.

     

Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend höchstens für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

 

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Informationspflichten

Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss

Unterhalt,UVG,Unterhaltsvorschuß,Unterhaltsvorschuss,UVG-Leistungen

Infos im Überblick

  • Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
  • Personalausweis / Pass und Aufenthaltsgenehmigung
  • Nachweis der Vaterschaftsfeststellung und/oder vorhandener Unterhaltstitel im Original (z.B. Jugendamtsurkunde, Beschluss, Urteil oder Vergleich)
  • Nachweise über bislang erhaltene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge)
  • Nachweis über die Beauftragung eines Rechtsbeistands in der Unterhaltsangelegenheit /Kopien des bisher geführten Schriftwechsels
  • Rentenbescheide über Halbwaisenrente
  • falls schon einmal UV-Leistungen bezogen wurden: Einstellungsbescheid/e der bislang bzw. in der Vergangenheit zuständigen Stellen
  • Bei Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist die Schulbescheinigung bzw. der Ausbildungsvertrag vorzulegen
  • Wenn Leistungen des Jobcenters bezogen werden ist der aktuelle Bescheid mitzubringen
  • Bankverbindung (Kontokarte)
  • Heiratsurkunde ggf. Scheidungsbeschluss
  • Gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners in einer Anstalt (Krankenhaus/JVA)

 

  • Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ?ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Sozialgesetzbuch I
  • Sozialgesetzbuch X
Frau K. Tönnes
02372 551-399
uvg@­hemer.de
Rathaus I
Raum 512
Hademareplatz 44
58675 Hemer

Wir sind für Sie da, wollen Sie aber nicht vor verschlossener Tür warten lassen. Bitte vereinbaren Sie mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter einen Termin.

Frau A. Drees
02372 551-311
uvg@­hemer.de
Rathaus I
Raum 511
Hademareplatz 44
58675 Hemer

Wir sind für Sie da, wollen Sie aber nicht vor verschlossener Tür warten lassen. Bitte vereinbaren Sie mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter einen Termin.

Frau Elter
02372 551-315
uvg@­hemer.de
Rathaus I
Raum 511
Hademareplatz 44
58675 Hemer

Wir sind für Sie da, wollen Sie aber nicht vor verschlossener Tür warten lassen. Bitte vereinbaren Sie mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter einen Termin.