Untersuchungsberechtigungsscheine

Allgemeine Informationen

Minderjährige Berufsanfänger ab dem 15. Lebensjahr, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor der ersten Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. Ausbildung) ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Untersuchung vorlegen. Zwischen dem zehnten und zwölften Monat der ersten Beschäftigung müssen sich die Jugendlichen zudem einer Nachuntersuchung unterziehen. Die Untersuchungen sollen verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Entwicklung oder Gesundheit gefährden können. Die Kosten für diese Untersuchung werden vom Land NRW getragen. Dafür muss bei der Ärztin oder dem Arzt ein digitaler Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID und ein ausgefüllter Erhebungsbogen eingereicht werden. Mit Hilfe des UBS kann sich die Ärztin oder der Arzt die Vergütung für die Untersuchungen über die Kassenärztliche Vereinigung vom Land erstatten lassen.

Untersuchungsberechtigungsscheine werden zu folgenden Zwecken ausgestellt: 

  • Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Erste Nachuntersuchung nach § 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Weitere Nachuntersuchungen nach § 34 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Untersuchung auf Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Freie Arztwahl
Für die Untersuchung können die Jugendlichen die Ärztin oder den Arzt frei wählen.

Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Jugendlichen selbst oder die sorgeberechtigten Personen.

 

Voraussetzungen

  • Der/ Die Jugendliche hat seinen/ihren Hauptwohnsitz in Hemer
  • Der/Die Jugendliche ist zwischen 15 und 18 Jahre alt
  • Der/Die Jugendliche beabsichtigt eine Beschäftigung aufzunehmen
  • Die Beschäftigung ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate (z. B. Ferienjob, Schülerpraktikum)

 

Online-Antrag
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann ab dem 01.10.2023 mit Hilfe der Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises digital beantragt werden. Nähere Informationen zur Online-Ausweisfunktion erhalten Sie über das Personalausweisportal des Bundes.

Untersuchungsberechtigungsschein jetzt online beantragen

Antrag im Bürgerbüro
Sofern der Antrag online nicht möglich ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin im Bürgerbüro. Der Untersuchungsberechtigungsschein mit zugehöriger UBS-ID und dem Erhebungsbogen wird Ihnen dann im Bürgerbüro ausgehändigt.

Zur Online-Terminvergabe

 

Vorzulegende Unterlagen

  • Welche Unterlagen und Formulare Sie mitbringen müssen, entnehmen Sie bitte den nebenstehenden „Infos im Überblick“.
Untersuchungsberechtigungsscheine, UBS, Jugendarbeitsschutz, Jugendarbeit

Infos im Überblick

gebührenfrei

Personalausweis

§§ 32 ff Jugendarbeitsschutzgesetz

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02372 551-160
buergerbuero@­hemer.de
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