Vollstreckung, Forderungsmanagement

Aufgabe der Vollstreckung ist die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Im Fachdienst Zahlungsabwicklung, Steuern und Gebühren wird die Vollstreckung vorgenommen. Die Zahlungsabwicklung ist die Vollstreckungsbehörde für die Stadt Hemer.

Seit dem 01.01.2013 haben sich die Möglichkeiten im Bereich der Vollstreckung von Forderungen deutlich geändert. Der Gesetzgeber hat sowohl im Bundesrecht (Zivilprozessordnung und Abgabenordnung), als auch auf Ebene der Länder das Vollstreckungsrecht novelliert (Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung) und neue Wege im Bereich der Verwaltungsvollstreckung gesetzt. Anders als bisher, steht nunmehr die Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattliche Versicherung; früher Offenbarungseid) an vorderster Stelle der anzuwendenden Maßnahmen. Für Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Vertreter von juristischen Personen, Vorständen von Vereinen trifft diese neue Regelung zu. Der Gesetzgeber sieht als erste Maßnahme die Abgabe der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattliche Versicherung) vor; insoweit reicht zur Einleitung dieses Verfahrens die schriftliche Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde mit einer Frist zur Zahlung von 14 Tagen aus. Sofern dann nach Abgabe der Vermögensauskunft keine Zahlung geleistet wird die Vollstreckung nur noch über einen Haftbefehl möglich wäre oder eine Beitreibung in Vermögenstatbestände aussichtslos erscheint, wird der säumige Zahler zudem in das zentrale und länderübergreifende Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht (für Nordrhein-Westfalen: Amtsgericht Hagen) eingetragen.

Einträge beim zentralen Vollstreckungsgericht (Vermögensauskunft und/oder Schuldnerverzeichnis) stehen zudem teilweise auch den Auskunfteien (z.B. Schufa) zur Verfügung oder aber auch den Industrie- und Handelskammern oder anderen Kammern. Diese Eintragungen bleiben bis zu 5 Jahre in diesem Verzeichnis stehen. Weiterhin stehen die im zentralen Verzeichnis vorgehaltenen Daten jedem - nach Anmeldung z.B. beim Amtsgericht in Hagen - somit auch einem potentiellen Vermieter, einem möglichen Arbeitgeber, Mobilfunkanbietern und auch den Kreditinstituten im Einzelfall zur Verfügung, um z.B. wirtschaftliche Nachteile abzuwenden. Gleiches gilt für alle Bereiche im Bereich der Vergabe von Aufträgen. Gerade diese Eintragungen haben auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines säumigen Zahlers somit einen nicht unbedeutenden Einfluss.

Die Stadt Hemer bedient sich zur Beitreibung von offenen Forderungen den Vollziehungsbeamten*innen.
Eine Vermögensauskunft wird durch die Vollstreckungsbehörde selbst oder durch von ihr beauftragte Gerichtsvollzieher*innen abgenommen.
Alle vorgenannten Kosten, Gebühren und Säumniszuschläge sind in jedem Fall durch die Schuldner*innen zu entrichten.

 

Unter Beitreibung im Sinne des Gesetzes versteht man beispielsweise:

  • die Vermögensermittlung im Vorfeld der Beitreibung,
  • die gütliche Einigung des säumigen Zahlers im Rahmen der gesetzten zeitlichen Grenzen und Regelungen,
  • die Abnahme der Vermögensauskunft; gegebenenfalls mit Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis,
  • die Wegnahme von beweglichen Gegenständen, insbesondere auch Kraftfahrzeugen,
  • die Pfändung in Giro- und Sparkonten, gegebenenfalls auch gestellte Sicherheiten,
  • die Pfändung in den Arbeitslohn,
  • die Pfändung in andere Forderungen und Rechte.

 

Bei bestehenden Bußgeldforderungen (eigene und auswärtige) wird bereits in der Zahlungsaufforderung auf die mögliche Einleitung eines Erzwingungshaftverfahrens (E-Haft-Verfahren) durch die Ordnungsbehörde im Falle der Nichtzahlung hingewiesen.

Soweit eine Pfändung beweglicher Gegenstände vorgenomen wird, können diese im Internet unter www.zollauktion.de versteigert werden, sofern der Pfandgegenstand nicht vorher ausgelöst wird.

Ebenso zählt zum Begriff der Beitreibung auch die Vollstreckung von Forderungen gegen Schuldner, die nicht in Hemer wohnen. Zu diesem Zwecke werden andere Vollstreckungsbehörden und in einzelnen Bundesländern auch die Finanzbehörden oder die Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung von städtischen Forderungen beauftragt, sofern eigene Maßnahmen nicht greifen. Über Amts- Rechtshilfe- und Vollstreckungsabkommen sowie auf der Grundlage des EG Beitreibungsgesetzes kann auch gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner vollstreckt werden.

Im Gegenzug können auch andere Behörden und Institutionen die Vollstreckungshilfe der Stadt Hemer in Anspruch nehmen, sofern der Schuldner seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich des Stadtgebietes Hemer hat.

Weiterhin setzt die Stadt Hemer Forderungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch. Gleichermaßen zählt hierzu auch, dass Forderungen als Hypotheken, sogenannte Zwangssicherungshypotheken auf schuldnerische Grundbesitze eingetragen werden (Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung).

Abnahme der Vermögensauskunft/Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis

Eine Vermögensauskunft wird durch die Vollstreckungsbehörde selbst oder durch einen von ihr beauftragten Gerichtsvollzieher abgenommen. Nachfolgend erfolgt im Falle der Unpfändbarkeit oder Nichtzahlung der Forderung die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

 

Mahngebühren, Kosten und Säumniszuschläge

Neben der Mahngebühr, entstehen bei sehr vielen Forderungen auch Säumniszuschläge von monatlich 1 Prozent der Hauptforderung. Wird die Vollstreckung eingeleitet, entstehen zusätzlich noch Pfändungs- und Vollstreckungsgebühren. Wird ein Pfandgegenstand versteigert entstehen ebenfalls zusätzlich noch Versteigerungs- und Verwertungsgebühren. Alle vorgenannten Kosten, Gebühren und Säumniszuschläge sind in jedem Fall vom Schuldner zu entrichten.

Infos im Überblick

Team Vollstreckung
vollstreckung@­hemer.de
Rathaus I
Hademareplatz 44
58675 Hemer

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