Festsetzung der Überschwemmungsgebiete

Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer Ruhr, Baarbach, Caller Bach, Hönne, Oese, Westiger Bach und Bieberbach in der Managementeinheit Mittlere Ruhr (ME_RUH_1500) im Regierungsbezirk Arnsberg gem. § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 83 (2) Landeswassergesetz (LWG)

Am 02.07.2022 ist die Überschwemmungsgebietsverordnung ME_RUH_1500 in Kraft getreten, die auch Gewässer im Stadtgebiet Hemer betrifft.

Die Bezirksregierung Arnsberg setzt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG) Überschwemmungsgebiete fest. Die Bewertung des Hochwasserrisikos ist vom Land NRW nach einer landesweit einheitlichen Methode ermittelt und bestimmt worden. Das Überschwemmungsgebiet weist die Flächen aus, die in Hochwasserrisikogebieten bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden. Bei der Festsetzung hat die Bezirksregierung kein Ermessensspielraum bzgl. der räumlichen Abgrenzung, weil es sich bei der Überflutung eines Gebiets um einen natürlichen Vorgang handelt.

Wir als Stadt Hemer informieren Sie darüber, welche Flächen bei einem Hochwasser überschwemmt werden, damit Betroffene gegebenenfalls private Vorsorge- und Schutzmaßnahmen gegen Hochwasserschäden treffen können. Weiterhin werden mit der Festsetzung grundsätzliche Handlungen unterbunden, die negative Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss haben könnten.

 

Für das Stadtgebiet Hemer erstreckt sich das Überschwemmungsgebiet auf die Gewässer:

Hönne von Fluss-km 0,77 östlich der Kläranlage Menden im Mündungsbereich in die Ruhr bis Fluss-km 30,1 in der Stadtmitte von Neuenrade am Kreisel zwischen der Bahnhofstraße und der Küntroper Straße

Oese von Fluss-km 0,1 im Mündungsbereich in die Hönne am Bahnhof Menden (Sauerland) Süd bis Fluss-km 10,38 (ab Fluss-km 8,1 auch als Sundwiger Bach bekannt) südlich von Hemer-Sundwig

Westiger Bach vom Mündungsbereich in die Oese oberhalb des Durchlassbauwerkes südlich der Straße „Auf dem Hammer“ bis Fluss-km 7,16 in Hemer-Ihmert

Für Maßnahmen und Handlungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sind die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Landeswassergesetzes zu beachten. Bestimmte Vorhaben und Handlungen sind verboten.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gelten folgende Verbote:

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten
  • die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen
  • die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen die den Abfluss behindern können
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen
  • das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum und Strauchpflanzungen
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Ob im Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden kann, entscheidet die jeweils zuständige Wasserbehörde. Für die Stadt Hemer ist hierfür die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises zuständig.
Wer im festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine o.g. Maßnahme vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung durchführt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.
Informationen und Unterlagen zu den Überschwemmungsgebieten sind auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg veröffentlicht. https://www.bra.nrw.de/-3878
Darüber hinaus kann die Verordnung (Text und Karten der Überschwemmungsgebiete) bei der Stadt Hemer sowie bei dem Märkischen Kreis und der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Lippstadt, während der Dienstzeiten eingesehen werden.

 

 

Die Überschwemmungsgebietskarten für das Stadtgebiet Hemer.
Das Überschwemmungsgebiet ist in den Karten als in blauer Farbe markierte Fläche dargestellt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind abweichend hiervon nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes.

Herr Schlummer
02372 551-370
Rathaus I
Raum 509
Hademareplatz 44
58675 Hemer