„Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW

Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben.
Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.


Inhalt:

  • Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
  • Beherbergungsbetriebe (folgt)
  • Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
  • Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
  • Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
  • Massage/Massagestudios
  • Fitnessstudios

Im Folgenden finden Sie eine Bündelung der Informationen zur aktuellen Corona-Pandemie, die uns derzeit bzgl. der Hilfspakete vorliegen:

Eine gute Übersichtsmöglichkeit hinsichtlich der Hilfestellungen des Bundes bietet die Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (https://www.bmwi.de/ ). Dort werden tagesaktuell Informationen zu den Hilfspaketen sowie Kontaktinformationen dargelegt.

Die NRW-Regierung informiert mit dem folgenden Dokument über den Rettungsschirm, der Hilfen für den Mittelstand, Kleinunternehmer, Selbstständige, Gründer und Kulturschaffende betrifft. Nähere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

 

Weitere Kontaktdaten für Nordrhein-Westfalen finden Sie hier:

 

Corona-Virus Bürgertelefon (von 7 bis 20 Uhr erreichbar):

0211/ 9119-1001

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

116/ 117

Allgemeine Informationen für Unternehmen NRW.Bank-Service-Cemter

0211/ 9174-1480-0

Informationen zu Entschädigungen bei Verdienstausfall im Quarantänefall

Landschaftsverband Rheinland (9- 12 Uhr):

0211/ 8095-444

Landschaftsverband Westfalen-Lippe (9- 12 Uhr):

0251/ 5911-500

Liquiditätshilfen (bis 2.5 Mio. Euro) - Bürgschaftsbank NRW

02131/ 5107-200

Kurzarbeitergeld - Service-Hotline für Arbeitgeber

0800/ 4555-520

Wirtschaftsministerium NRW (täglich, auch am Wochenende, 8 - 18 Uhr)

0211/ 61772-555

 

Tagesaktuelle Informationen zum Thema


Da sich die Problemlage täglich ändern kann, empfiehlt es sich, sich regelmäßig bspw. über die folgenden Internetseiten zu informieren:

Bundesministerium  für Wirtschaft und Energie

https://www.bmwi.de/

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

Mittelstand Südwestfalen

https://www.mittelstand-südwestfalen.de/corona-news/

Gesellschaft zur Wirtschafts- und Strukturförderung im Märkischen Kreis

https://www.gws-mk.de/

 

Unterstützung von Kleinunternehmen (gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen bis 50 Mitarbeiter), Solo-Selbstständige und Freiberufler

Mit Zuschüssen von bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen für drei Monate soll die NRW-Soforthilfe der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung akuter Finanzierungsengpässe (u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc.) dienen.

Das digitale Antragsformular finden Sie ab Freitag, den 27.03.2020 unter dem folgenden Link:

www.wirtschaft.nrw/corona

Schon heute finden Sie unter dem folgenden Link Informationen samt FAQs zur Antragsstellung:

www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

 

Personalkostenübernahme für von Quarantäne betroffene Betriebe und Selbstständige


Sollte wegen des Corona-Virus eine Quarantäne ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung für betroffene Beschäftigte (Personalkosten) beantragt werden. Die Quarantäne muss durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein. Zuständig für die Region Märkischer Kreis/ Südwestfalen ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe.

Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden.

Weitere Informationen unter www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org. Auch auf der Seite www.ifsg-online.de gibt es alle wichtigen Informationen zur Antragstellung und zudem die Möglichkeit, direkt online einen Antrag zu stellen. Allgemeine Fragen können auch telefonisch über das Servicetelefon unter der Telefonnummer 0800 933 63 97 beantwortet werden.

 

 

Anspruch/ Bezug von Kurzarbeitergeld 


Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit 

 

Überbrückung von Liquiditätsengpässen 


Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen Unternehmen in NRW verschiedene öffentliche Finanzierungs-angebote zur Verfügung.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, offen auch für Großunternehmen) besichert werden. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.
 
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.