Eigentumswechsel bei Grundstücken

Eigentumswechsel an Immobilien

wenn das Eigentum an Immobilien wechselt, gelten hinsichtlich der Grundbesitzabgaben besondere gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen:

  • Grundsteuer Nach § 10 Grundsteuergesetz ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand (hier: das bebaute oder unbebaute Grundstück) bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt zugerechnet wurde. Das Finanzamt nimmt die Zurechnung auf den neuen Eigentümer aufgrund des § 9 Grundsteuergesetz grundsätzlich erst zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres vor. Die Grundsteuer wird von der Stadt Hemer auf der Grundlage des ihr vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbescheides festgesetzt (§ 171 Abs. 10 i.V.m. § 351 Abs. 2 Abgabenordnung - AO). Die Stadt Hemer ist daher bei Ihrer Steuerfestsetzung an dessen Inhalt gebunden. Solange kein neuer Grundsteuermessbescheid vorliegt, bleibt der bisherige Grundstückseigentümer Schuldner der Grundsteuer und ist zu deren Zahlung verpflichtet. Sobald der Stadt Hemer ein geänderter Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für das veräußerte Objekt zugeht, wird ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen. Verkäufer und Käufer steht es aber selbstverständlich frei, sich dahingehend zu einigen, dass der Käufer die Grundsteuer aber bereits vor der Zurechnung durch das Finanzamt tatsächlich zahlt. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer handelt, die die Haftungsverpflichtung des bisherigen Eigentümers gegenüber der Stadt Hemer nicht beeinflusst.
  • Kanalbenutzungsgebühren
  • Abfallbeseitigungsgebühren
    Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Hemer geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Quartals auf den neuen Eigentümer über. Dieser Zeitpunkt ist der Verwaltung nicht bekannt. Um die Gebühren abrechnen zu können, sollten Sie umgehend nach Abschluss des Kaufvertrages der Stadt Hemer die in dem Formular ?Eigentümerwechsel bei Immobilien" erbetenen Angaben machen. Erst dann ist es möglich, die Gebühren abzurechnen. Bis zur entgültigen Umschreibung durch das Finanzamt in Iserlohn, bleibt der bisherige Eigentümer weiterhin zahlungspflichtig.

Sollten Sie zu diesem Themenbereich Fragen haben, beantworten Ihnen die Mitarbeiter der Steuerabteilung  diese gerne auch telefonisch.

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