Informationsfreiheitsgesetz

Am 01.Januar 2002 ist das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden den Bürgerinnen und Bürgern vermehrte Einsichtsrechte gewährt und die Transparenz von Verwaltungsentscheidungen erhöht.

Mit dem IFG NRW wird den Bürgerinnen und Bürgern, neben den bisherigen Akteneinsichtsrechten nunmehr ein generelles Informationsrecht gewährt. Das Informationsrecht ist dabei an keine weitergehenden Voraussetzungen gebunden. Weder der Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten, noch eines sonstigen Interesses ist im Gegensatz zum Akteneinsichtsrecht während des Verwaltungsverfahrens erforderlich. Dieser umfassende Anspruch auf Zugang zu Informationen bedeutet jedoch nicht, dass die Verwaltung verpflichtet wäre, bestimmte Informationen zu beschaffen. Der Anspruch zielt vielmehr auf die bereits in der Verwaltung vorhandenen Informationen ab. Gibt die Verwaltung auf diesem Wege Informationen, bestätigt sie damit aber nur deren vorhanden sein. Ob die freigegebenen Informationen sachlich oder rechtlich zutreffend sind, bestätigt die Verwaltung mit der Freigabe nicht.

Das Informationsrecht wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll, muss aber nicht schriftlich gestellt werden.

Der Zugang zu den Informationen wird aber nicht schrankenlos gewährt. Das allgemeine Informationsrecht findet nur insoweit Anwendung,

  • sofern spezielle Regelungen nicht vorgehen (z.B. aus der Gemeindeordnung, Umweltinformationsgesetz, Meldegesetz, Datenschutzgesetz, Kinder u. Jugendhilfegesetz, ...)
  • sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen (Staatswohl, Gerichts- oder Disziplinarverfahren) sofern der behördliche Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist (kein Zugriff auf Entwürfe und entscheidungsvorbereitende Arbeiten)
  • sofern keine schutzbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (Gefahr von wirtschaftlichen Schaden), sofern keine personenbezogenen Daten geschützt werden müssen.

Die Ablehnung einer begehrten Information kann mit Widerspruch und ggf. anschließend im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden.

Darüber hinaus hat im Falle einer Ablehnung gem. § 13 IFG NRW jeder das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.

Ansprechpartner sind zunächst die jeweiligen Fachämter der Stadtverwaltung. Für allgemeine Fragen steht darüber hinaus auch der behördliche Datenschutzbeauftragte zur Verfügung.

 

Gesetzestext, Gebührenordnung und weitere Informationen des Innenministeriums NRW

 

Infos im Überblick

Gem. § 11 IFG NRW werden für Amtshandlungen nach dem IFG NRW Gebühren erhoben. Diese betragen je nach Verwaltungsaufwand bis zu 500 Euro. Daneben kann noch die Erstattung der notwendigen Auslagen verlangt werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.

  • Informationsfreiheitsgesetz NRW, soweit keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen vorliegen, Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW