Kinder- und Jugendhilfedienst
Der Kinder- und Jugendhilfedienst des Amtes für Jugend, Familie, Senioren, Soziales ist eine Anlauf- und Vermittlungsstelle für Menschen, die Beratung zu persönlichen, familiären und sozialen Problemen suchen, die im Zusammenhang mit Kindern und/oder Jugendlichen stehen.
Der Kinder- und Jugendhilfedienst ist ein Fachdienst, der Menschen in verschiedenen Problem- und Notlagen behilflich ist, ihre jeweils eigenen Lösungswege zu entwickeln und Selbsthilfe zu mobilisieren. Aber auch die Vermittlung und Begleitung weiterreichender Hilfen wird durch den Kinder- und Jugendhilfedienst geleistet.
Angebote und Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfedienstes:
Trennungs- und Scheidungsberatung (§17 SGB VIII)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfedienstes stehen Hilfesuchenden zur Verfügung, um gemeinsam Lösungen bei Partner- und Familienkonflikten zu finden.
Allgemeine Beratung in Erziehungsfragen (§16 SGB VIII)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfedienstes stehen insbesondere Kindern, Jugendlichen und Eltern beratend zur Seite, wenn mal "nicht alles so glatt läuft". Dazu gehören u.a. Fragen und Probleme im Zusammenhang mit:
- Pubertät und Ablösungsprozessen vom Elternhaus
- Entwicklungs- und Verhaltensstörungen bei Kindern
- Ausreissern
- von Gewalt und sexuellem Mißbrauch betroffenen Kindern
- straffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen
- Kindern, Jugendliche und Eltern in aktuellen Notsituationen
- Kinder und Jugendlichen in Schwierigkeiten mit den Eltern
- und vieles mehr.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sich jedes Einzelfalles persönlich an. In gemeinsamen Gesprächen vermitteln sie zwischen verschiedenen Parteien und helfen, eine tragbare Lösung zu finden.
Wer anderweitig oder weitergehend Erziehungsberatung in Anspruch nehmen möchte, kann dies als Hemeranerin oder Hemeraner in den beiden Erziehungsberatungsstellen tun:
- Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Zweckverbandes für psychologische Beratungen und Hilfen, Nelkenweg 5,
58675 Hemer, Tel. 02372 / 14783, E-Mail: www.zfb-iserlohn.de
und
- Familien- und Erziehungsberatung des Caritasverbandes Iserlohn, Hemer, Menden, Balve e.V., Berliner Straße 50, 58675 Hemer,
E-Mail: www.caritas-familienberatung.de
Familiengerichtshilfe (§50 SGB VIII)
Der Kinder- und Jugendhilfedienst unterstützt das Familiengericht bei Fragen zum Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Vor einer gerichtlichen Entscheidung nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kontakt zu den Familien auf. Hier können im Vorfeld einvernehmliche Vereinbarungen entwickelt werden. In Familienrechtssachen, bei denen Minderjährige betroffen sind, ist der Kinder- und Jugendhilfedienst gem. §§ 49, 49a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) verfahrensbeteiligt. Nach Aufforderung durch das Gericht wird eine Stellungnahme zur Situation des Kindes abgegeben, die sich auf die durch die Eltern vorgeschlagenen Lösungen bezieht, aber auch eigene Vorschläge beinhalten kann.
Weiterhin berät und unterstützt der Kinder- und Jugendhilfedienst die Menschen und beteiligte Behörden bei
- Kindeswohlgefährdungen
- Betreuung von Kindern in Notsituationen
- Konfliktlagen von Schwangeren und Müttern
- Wohnungszuweisungsverfahren
- Privatinsolvenzen
- Namensänderungen
- und Einrichtung von Vormundschaften für Minderjährige
Manchmal reicht reine Beratung nicht aus. In diesen Fällen ist es Personensorgeberechtigten möglich, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27ff., 36 SGB VIII) beim Kinder- und Jugendhilfedienst zu stellen. Gemeinsam wird dann ein Hilfekonzept entwickelt, Ziele festgelegt und beraten, welche Hilfen auf dem Weg dorthin notwendig sind. In Betracht kommen hier z.B. der Einsatz der Sozialpädagogischen Familienhilfe, der Einsatz der Ambulanten Dienste, Individualpädagogische Maßnahmen, u.a. Einzelbetreuungen oder besondere Betreuungsangebote - auch außerhalb des Elternhauses - wie Tagespflege, Betreutes Wohnen, Jugendwohnheime u.v.m.
Eingliederungshilfe für seelisch beinderte und für von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)
In den Fällen, bei denen eine Störung mit Krankheitswert bei Kindern oder Jugendlichen besteht, prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfedienstes auf Antrag, ob eine seelische Behinderung besteht oder droht. Bei positivem Ergebnis können entsprechende Hilfen beim Jugendamt als Reha-Träger beantragt werden.
Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
Kinder und Jugendliche, die in einer extrem problembelasteten Situation leben, werden in eine sichere Unterkunft vermittelt (Inobhutnahme). Das Jugendamt ist dazu verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn es durch diese darum gebeten wird (§ 42 Abs.1 SGB VIII) oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen besteht.
Ebenfalls tätig werden muß das Jugendamt bei Gefährdungen des Kindeswohls gem. §§1666,1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesen Fällen kann das Jugendamt -hier der Kinder- und Jugendhilfedienst- das Kind oder den Jugendlichen notfalls auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten anderweitig unterbringen, hat dann aber eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls herbeizuführen.
Infos im Überblick
Zuständige Abteilungen
Wer hilft mir weiter?
Jugendamt Tagesdienst
Hademareplatz 48
58675 Hemer
Tag | |
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Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
und nach Vereinbarung
Herr Martin Pott
Raum 118
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