Lotterien, Ausspielungen

Wer eine Lotterie oder Ausspielung veranstalten möchte, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis der Bezirksregierung Arnsberg.

Ausnahme hiervon ist die vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene ?Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen?, nach der unter bestimmten Voraussetzungen keine Einzelerlaubnis benötigt wird. Wesentliche Unterscheidungsmerkmale: Längere Spielzeit bei Verlosung von Geldgewinnen Ausspielung: Längere Spielzeit bei Verlosung von Sachpreisen Tombola:Eintägige Spielzeit in geschlossenen Räumen oder Bereichen bei Verlosung von Geldgewinnen oder Sachpreisen

Voraussetzungen der ?Allgemeinen Erlaubnis? für eine ?Kleine Lotterie bzw. Ausspielung?:

1. Berechtigte:

- Veranstalter, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz von der Körperschaftssteuer befreit ist
- Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren und Stiftungen

      2. Die Lotterie bzw. Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet des Märkischen Kreises hinaus erstrecken

      3. Der Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsehen

      4. Das Spielkapital darf den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen

      5. Der Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten

      6. Prämien- oder Schlussziehungen dürfen nicht vorgesehen sein

      Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.

      Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Ordnungsamt unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.

      Weitere Hinweise und Informationen entnehmen Sie dem Beiblatt des Anzeigeformulars

       

      Tombola

      Infos im Überblick

      keine

      Anzeigeformular evtl. Vereinssatzung

      Glücksspielstaatsvertrag