Vorprüfung für öffentliche Mittel im Wohnungsbau

Voraussetzung für die Gewährung öffentlicher Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus ist, dass das geplante Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.

Daher sind dem Antrag auf Förderung die Bauzeichnungen und weitere für die spätere Bauantragsstelleung notwendigen Unterlagen beizulegen (siehe hierzu ->Bürgerservice/Dienstleistungen A-Z/Baugenehmigung).

Aufgabe des Bauordnungsamtes ist es, die Antragsunterlagen dahingehend zu prüfen, ob das Bauvorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine summarische Prüfung der wesentlichen baurechtlichen Kriterien. Diese Prüfung bedeutet nicht, dass das Bauvorhaben tatsächlich zulässig ist. Vielmehr soll bestätigt werden, dass das Bauvorhaben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zulassungsfähig und damit aus Sicht des Baurechtes förderfähig ist. Denn für ein Bauvorhaben, dass baurechtlich nicht zulässig ist, können auch keine öffentlichen Mittel beantragt werden.

Ansprüche des Bauherren auf eine spätere Baugenehmigung lassen sich aus einer positiven Vorprüfung nicht ableiten. Rechtssicherheit, dass das Bauvorhaben zulässig ist, lässt sich nur mit Hilfe einer -> Bauvoranfrage erreichen.

 

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