Der Rat der Stadt Hemer
Mit Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im März 2005 fordert der Landes-Gesetzgeber von den Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse (Mandatsträger) bestimmte Auskünfte, die in angemessener Weise zu veröffentlichen sind.
Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger / Einwohner haben gemäß § 16 Satz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW die Verpflichtung, gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Diese Angaben sind gem. § 16 Satz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Die Stadt Hemer erfüllt ihre gesetzliche Verpflichtung durch Veröffentlichung der Angaben auf der Homepage der Stadt Hemer.