Der Rat der Stadt Hemer

Mit Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im März 2005 fordert der Landes-Gesetzgeber von den Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse (Mandatsträger) bestimmte Auskünfte, die in angemessener Weise zu veröffentlichen sind.

Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger / Einwohner haben gemäß § 16 Satz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW die Verpflichtung, gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind gem. § 16 Satz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Die Stadt Iserlohn erfüllt ihre gesetzliche Verpflichtung durch Veröffentlichung der Angaben auf der Homepage der Stadt Iserlohn.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die

Die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und die Pflicht zur Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei den Meldepflichtigen