Einbürgerungen

Einbürgerungen

Wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sich bereits längere Zeit in Deutschland aufhalten und beabsichtigen dauerhaft hier zu leben, haben Sie die Möglichkeit sich einbürgern zu lassen. 

Vorteile einer Einbürgerung

Mit der Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger dieses Landes mit allen Rechten und Pflichten. Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten.

  • Sie können dann an allen Wahlen in Deutschland teilnehmen (aktives Wahlrecht) oder sich als Kandidat zur Wahl stellen (passives Wahlrecht).

  • Sie erlangen die deutschen Grundrechte (Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit und Berufsfreiheit)

  • Sie erlangen ein unverwirkbares Aufenthaltsrecht

  • Sie haben Zugang zum Beamtenstatus

  • Für Sie gilt die EU-Freizügigkeit

  • Sie genießen konsularischen Schutz im Ausland

  • Für Sie gilt Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

 

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Für eine Einbürgerung müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Freizügigkeit für EU-Bürger).

  • Sie haben seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (mit Deutschen verheiratete Personen können bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden, wenn die Ehe im Bundesgebiet zwei Jahre bestanden hat). 

Eine Verkürzung des notwendigen Mindestaufenthalts auf bis zu drei Jahre ist bei Nachweis 

  • besonderer Integrationsleistungen, insbesondere guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder bürgerschaftlichem Engagement

    • einem gesicherten Lebensunterhalt und

    • bei Nachweis des Sprachniveaus GER C1 

möglich.

 

  • Sie können Ihren Lebensunterhalt für sich und für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Grundsicherung oder Bürgergeld bestreiten. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie

    • zur sogenannten Gastarbeitergeneration gehören (Sie sind zur Aufnahme einer Beschäftigung auf Grund von Abkommen bis zum 30.06.1974 in das Gebiet der BRD oder bis 13.06.1990 in das Gebiet der ehemaligen DDR eingereist) oder

    • aktuell in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren oder

    • als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben

 

  • Sie haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1).

 

  • Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest, Ausbildung, Schulbesuch). Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration müssen diesen Nachweis nicht erbringen.

 

  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen werden nicht beachtet).

 

  • Sie gewährleisten der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten.

 

  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges

 

Wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Ansprechpartnerin.

 

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Infos im Überblick

Die Gebühr für die Einbürgerung erwachsener Personen beträgt 255,00 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen. Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von 255 Euro. Die Gebühren werden fällig nach der Entscheidung über den Antrag. Hinzu kommen ggf. Gebühren, die im Verfahren der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit an die Behörden des Heimatlandes zu zahlen sind.

  • Ausländergesetz
  • Staatsangehörigkeitsgesetz
Frau Claudia Westhelle
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c.westhelle@­hemer.de
Rathaus I
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Montag:8.00 bis 12.30 Uhr und 13.15 bis 16.00 Uhr
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