Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben.

Beginn der Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde. Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Die Anmeldung können Sie online oder durch das PDF-Formular vornehmen (siehe Formulare).

Ende der Steuerpflicht
Wird ein Hund abgegeben, entläuft oder stirbt, ist dies innerhalb von zwei Wochen unter Rückgabe der Hundesteuermarke mitzuteilen. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintrat. Die Abmeldung können Sie online oder durch das PDF-Formular vornehmen (siehe Formulare).

Höhe der Hundesteuer
Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

  1. nur ein Hund gehalten wird 90,00 €
  2. zwei Hunde gehalten werden 105,00 € je Hund
  3. drei oder mehr Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund
  4. ein gefährlicher Hund gehalten wird 540,00 € je Hund
  5. zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 735,00 € je Hund

Möglichkeiten der Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung finden Sie unter § 3 und § 4 der Hundesteuersatzung. Eine Steuervergünstigung (Befreiung oder Ermäßigung) wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Hemer zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann in voller Höhe erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

Hundesteuermarke
Mit dem erstmaligen Hundesteuerbescheid wird Ihnen eine Hundesteuermarke übersandt. Diese ist bis zur Ausgabe einer neuen Hundesteuermarke gültig. Bitte beachten Sie, dass die Ausgabe neuer Hundesteuermarken nicht jährlich erfolgt. Sie dürfen Ihren Hund außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hemer auf Verlangen die gültige Hundesteuermarke vorzuzeigen.

Die Hundesteuermarke ist Eigentum der Stadt Hemer und bei Abmeldung des Hundes zurückzusenden/zurückzugeben.

Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird Ihnen gegen eine Gebühr von 5 € an der Infostelle des Rathauses eine Ersatzhundemarke ausgegeben. Die verlorengegangene Hundesteuermarke wird damit ungültig.

Anzeigen von großen oder gefährlichen Hunden sowie Hunden bestimmter Rassen
Durch das Landeshundegesetz NRW sollen Gefahren, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen, vermieden werden. Das Landeshundegesetz unterscheidet gefährliche und große Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen. Die Haltung großer Hunde muss beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung angezeigt werden, die Haltung gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss vom Fachdienst Sicherheit und Ordnung genehmigt werden.

Großer Hund
Unter den Begriff großer Hund fallen gemäß § 11 LHundG NRW alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweisen.

Gefährlicher Hund
Zu den gefährlichen Hunden zählen gemäß § 3 LHundG NRW die folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier  
  • Bullterrier

Hunde bestimmter Rassen
Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen gemäß § 10 LHundG NRW die folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmanstiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

 

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Infos im Überblick

Rechtliche Grundlagen sind der Art. 106 (6) des Grundgesetzes (GG) sowie das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Hemer finden Sie hier.

Frau Claudia Westhelle
02372 551-120
c.westhelle@­hemer.de
Rathaus I
Raum 110
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Tag
Montag:8.00 bis 12.30 Uhr und 13.15 bis 16.00 Uhr
Dienstag:9.00 bis 12.30 Uhr und 13.15 bis 16.00 Uhr
Mittwoch:8.00 bis 12.30 Uhr und 13.15 bis 16.00 Uhr
Donnerstag:8.00 bis 13 Uhr
Freitag:8.00 bis 12 Uhr