Lärmschutz - Immissionsschutz

Grundsätzlich ist die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr geschützt, d. h. es sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dies gilt insbesondere für Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliches. Dies bedeutet, dass Musik und andere Lärmpegel während dieser Zeit auf Zimmerlautstärke reduziert werden müssen .

Durch die Maschinenlärmverordnung des Bundes kann der Betrieb von bestimmten Geräten (z.B. Rasenmäher, Laubbläser) weiter eingeschränkt sein.

Beschwerden und Anzeigen über Verstöße gegen diese Vorschriften nimmt das Ordnungsamt entgegen. Die Meldung sollte zumindest folgende Angaben enthalten:

  • Personalien des Anzeigenden und des Störers Datum,
  • Dauer und Art der Störung Angaben zu weiteren Zeugen.


Für Lärmbelästigungen, die von einem Gewerbebetrieb ausgehen, ist der Märkische Kreis ? Fachdienst 46 (Bauen und Immissionsschutz) zuständig.

Lärmbeschwerden, Ruhestörungen, Immissionsschutz

Infos im Überblick

  • Landesimmissionsschutzgesetz,
  • Ordnungswidrigkeitengesetz,
  • Sonn- und Feiertagsgesetz,
  • Geräte- und Maschinenlärmverordnung
Herr Hücking
02372 551-385
t.huecking@­hemer.de
Rathaus I
Raum 114
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Tag
Montag:8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag:8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch:8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag:8.30 bis 12 Uhr
Freitag:8.30 bis 12 Uhr

 

 

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