Lärmschutz - Immissionsschutz
Grundsätzlich ist die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr geschützt, d. h. es sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dies gilt insbesondere für Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliches. Dies bedeutet, dass Musik und andere Lärmpegel während dieser Zeit auf Zimmerlautstärke reduziert werden müssen .
Durch die Maschinenlärmverordnung des Bundes kann der Betrieb von bestimmten Geräten (z.B. Rasenmäher, Laubbläser) weiter eingeschränkt sein.
Beschwerden und Anzeigen über Verstöße gegen diese Vorschriften nimmt das Ordnungsamt entgegen. Die Meldung sollte zumindest folgende Angaben enthalten:
- Personalien des Anzeigenden und des Störers Datum,
- Dauer und Art der Störung Angaben zu weiteren Zeugen.
Für Lärmbelästigungen, die von einem Gewerbebetrieb ausgehen, ist der Märkische Kreis ? Fachdienst 46 (Bauen und Immissionsschutz) zuständig.
Infos im Überblick
Rechtsgrundlagen
- Landesimmissionsschutzgesetz,
- Ordnungswidrigkeitengesetz,
- Sonn- und Feiertagsgesetz,
- Geräte- und Maschinenlärmverordnung
Zuständige Abteilungen
Wer hilft mir weiter?
Herr Hücking
Raum 114
Hademareplatz 44
58675 Hemer
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Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
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