Reisegewerbekarten

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat.

1. Allgemeines:

Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.

2. Zuständigkeit:

Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.

3. Geltungsbereich:

Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).

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Infos im Überblick

Die Gebühr für die Erteilung einer Reisegewerbekarte liegt zwischen 50 und 500 Euro.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

·         ein Antrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben

·         ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

·         ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister

·         Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

·         ein Lichtbild

des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:

·         eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)

Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.

§ 55 Gewerbeordnung

Frau Leber
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Rathaus I
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Montag:8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
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Mittwoch:8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag:8.30 bis 12 Uhr
Freitag:8.30 bis 12 Uhr

 

 

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