Schülerbeförderung

Viele Schülerinnen und Schüler erreichen ihre Schule mit den unterschiedlichsten Verkehrsmitteln. Nachfolgend wird dargestellt, in welchen Fällen im Regelfall ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch den Schulträger (Stadt Hemer) besteht.

Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zu § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung NRW). Hiernach übernimmt der Schulträger der besuchten Schule in der Regel unabhängig vom Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers die notwendig entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule.
Der Schulträger entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren. In der Stadt Hemer wird im Regelfall auf Antrag eine Schulwegjahreskarte für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zur Verfügung gestellt, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden:

Der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung beträgt für Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe mehr als 2 km,
  • der Sekundarstufe I  sowie die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km,
  • der Sekundarstufe II mehr als 5 km.

Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulwegs nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein.

In diesen Fällen und über sonstige Anspruchsvoraussetzungen erteilt Ihnen der Fachdienst Schule und Sport der Stadt Hemer gern Auskunft.

Antragsformulare sind jeweils in den Schulsekretariaten erhältlich.

 

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Infos im Überblick

Antragsformulare sind in den Schulsekretariaten erhältlich.

Schülerfahrkostenverordnung NRW,
Schulgesetz NRW