Spielhallen
Wenn Sie eine bestehende Spielhalle übernehmen oder eine neue Spielhalle eröffnen möchten, benötigen Sie eine Spielhallenerlaubnis, die Sie beim Ordnungsamt der Stadt Hemer schriftlich beantragen können. Daneben kann es, insbesondere bei Neueröffnungen, erforderlich sein, zuvor eine Baugenehmigung beantragen zu müssen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Bauordnungsabteilung der Stadt Hemer.
Eine Spielhallenerlaubnis ist personen- und objektbezogen und kann erst erteilt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und geprüft worden sind. Die Erteilung einer Vorerlaubnis, wie im Gaststättenrecht, ist nicht möglich.
Da das Antragsverfahren umfangreich und oftmals sehr beratungsintensiv ist, sollten Sie vorher mit der zuständigen Ansprechpartnerin oder dem zuständigen Ansprechpartner telefonisch Kontakt aufnehmen. Bei Bedarf kann dann ein gemeinsamer Gesprächstermin vereinbart werden, um offene Fragen klären und Sie ausführlich beraten zu können.
Infos im Überblick
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Größe der Spielfläche und der Anzahl der dort aufgestellten Geräte und liegt zwischen 150 und 3.000 Euro
Was muss ich mitbringen?
- Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- Personalausweis (bei Nicht-EU-Bürgern eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt)
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
- Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Diese muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes. Der Auszug muss bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.
- Grundriss- und Lagezeichnung des Betriebes
- Kopie des Miet- oder Pachtvertrages
- Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein
Wer in seiner Spielhalle eigene Geldspielgeräte aufstellen möchte, benötigt zusätzlich
- eine Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte und
- eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort
Rechtsgrundlagen
§ 33 i Gewerbeordnung
Zuständige Abteilungen
Wer hilft mir weiter?
Frau Leber
Raum 111
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Tag | |
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Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Während der Öffnungszeiten sind wir gerne für Sie da.