Grundstücksteilungsgenehmigung
Für die Eintragung einer Teilung in das Grundbuch benötigen Sie eine Erklärung der Gemeinde über die Zulässigkeit der Teilung und bei bebauten Grundstücken zusätzlich eine Teilungsgenehmigung.
Unter Teilung versteht man die gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene einseitige Erklärung des Eigentümers, einen Grundstücksanteil grundbuchmäßig allein oder zusammen mit anderen als neues selbstständiges Grundstück zu führen. Hiervon zu unterscheiden sind der reine Vermessungsvorgang, die Bildung von Sondereigentum oder die Schaffung neuer Grundstückszuschnitte in rechtlichen Sonderverfahren (Umlegung, Flurbereinigung, etc.). Voraussetzung für die grundbuchliche Auflassung des neu geschaffenen Grundstückes ist die Übernahme in das Kataster. Das Grundbuchamt, das beim Amtsgericht sitzt, trägt die Teilung erst dann ein, wenn eine Teilungsgenehmigung nach Bundesrecht vorgelegt wird oder aber die Gemeinde in einem Zeugnis (Negativattest) erklärt, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf oder diese als erteilt gilt. Bei Grundstücken mit vorhandener Bebauung darf durch die geplante Teilung kein bauordnungsrechtlich unzulässiger Zustand (z. B. Abstandflächenverstoß) geschaffen werden. Daher bedarf die Teilung derartiger Grundstücke einer Teilungsgenehmigung nach Landesrecht. Beide Genehmigungen (Negativattest) und Teilungsgenehmigung sind schriftlich beim Bauordnungsamt zu beantragen.
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