Schöffenwahl 2023

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

Die Stadt Hemer bereitet aktuell für diese fünfjährige Amtszeit neue Schöffenvorschlagslisten für den Amtsgerichtsbezirk Iserlohn vor.

Interessierte können sich ab sofort bis zum 28. April 2023 bewerben.
 

Verfahren

Gesucht werden 16 Schöffen für die Strafkammern beim Landgericht Hagen und für das Schöffengericht in Iserlohn sowie sieben Jugendschöffen für die Jugendkammer beim Landgericht Hagen und für das Jugendschöffengericht in Iserlohn, die ehrenamtlich an der Rechtsprechung in Strafsachen mitwirken möchten.

Die Amtszeit beginnt am 1. Januar 2024 und endet nach fünf Jahren am 31.12.2028. Insgesamt hat die Stadt Hemer mindestens doppelt so viele Bewerber wie benötigt dem Landgericht Hagen und dem Amtsgericht Iserlohn zu benennen. Aus allen Meldungen bilden der Rat der Stadt Hemer und der Jugendhilfeausschuss dann Vorschlaglisten, die in der Juni Sitzung des Rates und des Kinder- und Jugendhilfeausschusses dann beschlossen werden.

In diesen Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden - so will es das Gerichtsverfassungsgesetz.

Aus diesen Vorschlägen wählt schließlich der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen. Die Entscheidung, wer letztlich Schöffe wird, trifft somit der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht.
 

Persönliche Voraussetzungen

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme unter Berücksichtigung einiger weniger gesetzlich geregelter Ausnahmen, jeder Staatsbürger verpflichtet, aber auch berechtigt ist.

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige die in Hemer wohnen, zum Beginn der Amtsperiode zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Es sind bestimmte Personen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:

Ausgeschlossen, weil unfähig zum Schöffenamt (§ 32 GVG), sind 

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zum Schöffenamt sollen nicht berufen werden (§ 33 und 34 GVG)

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener

Darüber hinaus sollen Schöffinnen und Schöffen bestimmte Fähigkeiten mitbringen:

  • soziales Verständnis,
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen,
  • logisches Denkvermögen und Intuition,
  • berufliche Erfahrung,
  • Vorurteilsfreiheit, auch in extremen Situationen,
  • Mut zum Richten und Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung sowie
    Kommunikations- und Dialogfähigkeit.


Zum Schöffenamt
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne überheblich zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.


Bewerbungen
Das notwendige Formular, auf dem die Interessenten ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären, kann hier für die Schöffenwahl und hier für die Jugendschöffenwahl heruntergeladen werden. Ansprechpartner im Bereich der Erwachsenenschöffen ist Herr Dittrich (Tel. 551-235, E-Mail: B.Dittrich@hemer.de) und im Bereich der Jugendschöffen Herr Hoppe (Tel. 509-283; E-Mail: M.Hoppe@hemer.de).


Weitere Informationen
Das Bewerbungsformular sowie weitere Informationen zur Schöffenwahl erhalten Sie auch unter: www.schoeffenwahl2023.de