Beglaubigungen
Amtliche Beglaubigungen von Kopien
Sie können im Bürgerbüro der Stadt Hemer Kopien beglaubigen lassen. Eine amtliche Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie den gleichen Inhalt hat wie das Originaldokument. Die amtliche Beglaubigung erfolgt durch einen Beglaubigungsvermerk auf der Kopie. Eine beglaubigte Kopie kann (im allgemeinen Rechtsverkehr) wie das Original benutzt werden.
Bitte bringen Sie nur die Originalschriftstücke mit. Die Kopien erstellen wir für Sie im Bürgerbüro.
Im Bürgerbüro sind nur amtliche Beglaubigungen und keine öffentlichen Beglaubigungen möglich. Die öffentliche Beglaubigung bestätigt die Richtigkeit der Kopie einer öffentlichen Urkunde. Für öffentliche Beglaubigungen sind Notare und Gerichte sowie bestimmte Behörden (Jugendämter und Standesämter) zuständig.
Welche Schriftstücke können beglaubigt werden?
In der Regel kann ein Schriftstück beglaubigt werden, wenn
- das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
- die benötigte Kopie bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB (beispielhaft durch einen Notar) vorgesehen ist.
- Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
- Führerscheine und Nationalpässe - hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten.
- Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
- Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
- Kopien von Schriftstücken, die Durchstreichungen oder Ergänzungen enthalten, die im Original nicht vorhanden sind.
Für Rentenzwecke kann ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung).
Aufenthalts-, Lebens- bzw. Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der so genannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt. Für im Regierungsbezirk Arnsberg ausgestellte öffentliche Urkunden fertigt die Bezirksregierung Arnsberg die Überbeglaubigung/Apostille an.
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften
Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift bestätigt, dass Sie eine Unterschrift eigenhändig geleistet haben. Dazu müssen Sie sich im Bürgerbüro ausweisen und anschließend das zu unterzeichnende Dokument im Beisein eines Bediensteten des Bürgerbüros unterschreiben. Die Amtliche Beglaubigung der Unterschrift erfolgt dann durch einen Beglaubigungsvermerk auf dem Dokument.
Unterschriften können im Bürgerbüro nur auf folgenden Dokumenten beglaubigt werden:
- Dokumente, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen
- Dokumente, die Sie aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift bei einer anderen Stelle vorlegen müssen
Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Unterschriften eine öffentliche Beglaubigung notwendig ist. Im Bürgerbüro sind nur amtliche Beglaubigungen und keine öffentlichen Beglaubigungen möglich. Für öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften sind Notare zuständig.
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