Die nächste Wahl des Seniorenbeirats der Stadt Hemer wird zeitgleich mit der Kommunalwahl am 14. September 2025 als Urnenwahl durchgeführt. Der neue Seniorenbeirat soll sich wieder aus sieben direkt gewählten ordentlichen Mitgliedern zusammensetzen. Zusätzlich wird auch künftig je ein Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen durch den Rat bestimmt. Sollte die Anzahl der eingehenden Wahlvorschläge unter acht liegen, entfällt die Wahl – in diesem Fall wird der Seniorenbeirat durch Ratsbeschluss ohne Wahl eingesetzt.
Als Kandidaten können sich alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Hemer ab 60 Jahren bewerben. Wahlberechtigt für die Wahl zum Seniorenbeirat ist, wer am Wahltag Einwohner der Stadt Hemer ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.)
Personen, die dem derzeit amtierenden Seniorenbeirat nicht angehören, müssen ihren Wahlvorschlag von mindestens zehn wahlberechtigten Einwohnern der Stadt Hemer unterstützen lassen. Dabei sind Name, Geburtsdatum und Anschrift der Unterstützenden anzugeben; die Unterstützung muss handschriftlich durch Unterschrift erfolgen.
Als Kandidaten können sich alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Hemer ab 60 Jahren bewerben. Wahlvorschläge können von allen wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern eingereicht werden. Auch Selbstvorschläge sind zulässig. Es darf jedoch nur ein Kandidat pro wahlberechtigter Person vorgeschlagen werden. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, 7. Juli, um 18 Uhr. Die Abgabe erfolgt im Wahlbüro der Stadt Hemer (1. Obergeschoss des Rathauses, Hademareplatz 44).
Für die Einreichung sind die amtlichen Formblätter zur Wahlordnung für den Seniorenbeirat zu verwenden. Die Wahlberechtigung der Unterstützenden ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur dann vor, wenn alle erforderlichen Unterschriften einschließlich des Nachweises der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Frist vollständig eingereicht wurden – es sei denn, der Nachweis konnte aus Gründen, die der Einreichende nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.